130 % Reparatur bei Fahrrädern?!
Gilt die 130%-Regelung auch bei Fahrradunfällen? Die Reparatur des verunfallten Kraftfahrzeugs darf nicht unwirtschaftlich sein, sonst bekommt der Geschädigte die anfallenden Kosten nicht ersetzt. Dieser Grundsatz entspricht der einhelligen Rechtsprechung, wobei die Grenze der Wirtschaftlichkeit vom Bundesgerichtshof bei 130 % gezogen wird. 130%-Regelung bei Kfz-Unfall Der Gutachter bestimmt in einem Schadensgutachten den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges, die Reparaturkosten und eine mögliche Wertminderung. Solange die Reparaturkosten plus einer eventuellen Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, darf das verunfallte Fahrzeug in jedem Fall repariert werden. Die Rechtsprechung gesteht dem Unfallgeschädigten sogar einen 30% Aufschlag auf den Wiederbeschaffungswert unter den Voraussetzungen zu, dass die Reparatur sach- und fachgerecht gemäß der Vorgaben des eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt und das Fahrzeug zumindest sechs Monate weiter genutzt wird. [...]