BVerwG zum gelegentlichen Konsum und Fahren

Das BVerwG hat seine bisherige Rechtsprechung zum Fahren unter Cannabis Einfluss aufgegeben. Der gelegentliche Konsum von Cannabis bedeute nicht zwangsläufig, dass jemand ungeeignet zum Autofahren ist. Eine direkte Entziehung der Fahrerlaubnis sei ermessensfehlerhaft!

Wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument zum ersten Mal mit ein wenig THC im Blut beim Fahren erwischt wird, führt dies nicht unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden (Urt. v. 11.04.2019, Az. 3 C 13.17). Die Fahrerlaubnisbehörden hätten gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachtens (MPU) eingeholt werden muss, um die durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu klären.

Dem BVerwG lagen insgesamt sechs Verfahren aus Bayern und Nordrhein-Westfalen vor. Die gelegentlichen Cannabiskonsumenten hatten 1 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut. Bei dieser Konzentration des Cannabiswirkstoffs gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass ihre Fahrsicherheit der Kläger beeinträchtigt sein konnte. Damit fehle die Eignung zum Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Behörden entzogen die Fahrerlaubnis ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

Das BVerwG stellte klar, dass es insofern bei seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13) bleibt, als ein Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum aus der FeV vorliegt, wenn der Fahrer eines Kfz eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr hat.

Das Gericht ändert seine früheren Rechtsprechung (Urt. v. 23.10.2014, Az. 3 C 3.13) allerdings insoweit, als ein solcher einmaliger Verstoß nicht mehr zwangsläufig bedeutet, dass der Konsument ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bedenken daran begründet das Fahren unter Cannabiseinfluss aber durchaus, meinen die Richter in Leipzig. Diese könnten aber eben auch regelmäßig mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten ausgeräumt werden. Über die Anordnung zur Einholung muss die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Anders verhält es sich bei regelmäßigem Konsum. Bei regelmäßigem Konsum liege quasi automatisch eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz vor. Regelmäßiger Konsum liege nur vor, wenn der Betroffene täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert (BVerwG, Urt. v. 26.02.2009, Az. 3 C 1.08).