Nach Unfall: HUK Coburg muss alle Reparaturkosten erstatten

Nach Unfall: HUK Coburg muss alle Reparaturkosten erstatten

Versicherung Unfall Reparaturkosten

LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg zur Zahlung der gesamten Reparaturkosten

In einem aktuellen Urteil vom 15.02.2019, Az.: 20 S 109/18, stärkt das Landgericht Düsseldorf die Rechte der Unfallgeschädigten und verurteilt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung der vollständigen Reparaturkosten.

Der Unfallgeschädigte hatte zur Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat die Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt ermittelt. Der Unfallgeschädigte hat auf dieser Basis eine Fachwerkstatt mit der Reparatur beauftragt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf € 5923,03.

Die Huk Coburg hat einen sog. Rechnungsprüfungsbericht der Fa. ControlExpert vorgelegt und einen Abzug bei den Reparaturkosten i.H.v. € 1.675,74 vorgenommen. Angeblich sei die eingereichte Reparaturrechnung nicht prüffähig und die Verbringungskosten, die Kosten von der Werkstatt zum Lackierer, zu hoch.

Die erste Instanz, das AG Mettmann, hatte die Huk Coburg bereits zur vollständigen Zahlung, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt, verurteilt.  Dagegen hat die Versicherung allerdings Berufung eingelegt.

Damit konnte sich das Landgericht Düsseldorf mit der Sachlage, die sehr häufig vorkommt, beschäftigen. Die Versicherer sind seit langem dazu übergegangen sog. Prüfberichte vorzulegen und die entstandenen Reparaturkosten dann zu kürzen.

Das LG Düsseldorf fand deutliche Worte und hat die Berufung der Huk Coburg zurück gewiesen. Wenn ein Unfallgeschädigter ein Sachverständigengutachten einholt und auf dieser Basis einen Reparaturauftrag erteilt, hat er alles Erforderliche getan. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten sind dann vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu zahlen. Völlig unerheblich ist dabei, ob der Gutachter, oder die Reparaturfirma bei Ihrer Arbeit Fehler gemacht haben. Diese sind den Unfallgeschädigten nicht zuzurechnen. Das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko trägt immer der Schädiger.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist anwaltliche Hilfe bei der Unfallabwicklung in Anspruch zu nehmen und den Kürzungsschreiben der Versicherer entschieden entgegen zu treten.  Selbst wenn die Haftung geklärt ist, heißt das noch lange nicht, dass die Versicherung den gesamten Schaden anstandslos begleicht.