Achtung: Handy am Steuer wird immer teurer!

Achtung: Handy am Steuer wird immer teurer!

Rechtsanwalt Matthias Preuss

Was ist Handyverstoß und wann gilt welche Strafe?

Mit einer Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde mit Wirkung zum 19.10.2017 der „Handyverstoß“ am Steuer deutlich schärfer sanktioniert. Es wird nun bei Verletzung des neuen § 23 Abs. 1a StVO ein Bußgeld von 100 € und ein Punkt in Flensburg verhängt.

Falls in Folge des Verstoßes eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar ein Schaden eintritt, so ist sogar mit bis zu 200 € Geldstrafe, 2 Punkten und einem einmonatigen Fahrverbot zu rechnen.

Die neuen Sanktionen sind also ganz eindeutig dazu geschaffen worden, um vor dem Gebrauch des Handys am Steuer abzuschrecken und dadurch der Gefahr potentiell tödlicher Ablenkung vorzubeugen. Doch nicht nur das Smartphone oder ein anderes Mobiltelefon sind erfasst. Die nicht abschließende Aufzählung erfasst auch unter anderem Tablets, E-Books, iPods, Notebooks, Navis und sogar Virtual-Reality-Brillen.

Doch wann genau liegt nach der neuen Regelung überhaupt ein Verstoß vor?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es verboten ist ein entsprechendes Gerät beim Führen des Fahrzeugs zu benutzen, wenn es in der Hand gehalten wird. Aber selbst wenn es in einer dafür vorgesehenen Halterung montiert ist, darf der Blick des Fahrers nur für einen kurzen Blick auf dem Gerät verweilen, sodass eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen ausgeschlossen ist.

Das Verbot gilt aber nicht nur während der Fahrt, sondern sobald der Motor läuft. Hiervon soll sogar die Start-und-Stopp Funktion erfasst sein!

Handy am Steuer ohne Gebrauch

Wer während der Fahrt mit dem Handy in der Hand telefoniert, mit dem Smartphone Fotos schießt oder WhatsApp Nachrichten schreibt, begeht eindeutig einen Verstoß. Doch wie ist es mit den Grenzfällen.

Oft kann der Polizeibeamte nämlich nur bekunden, er habe gesehen wie der Fahrer das Gerät in der Hand hielt. Reicht dies zur Tatbestandsverwirklichung aus?

Das Oberlandesgericht Celle hat, auf eine Rechtsbeschwerde hin, mit Beschluss vom 07.02.2019 dies eindeutig verneint (3 Ss (OWi) 8/19)

Allein das Halten des Geräts erfülle nicht den Tatbestand. Hinzukommen müsse ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens des Geräts mit einer Bedienfunktion, also dem Gebrauch zur Kommunikation, Information oder Organisation.

Ein Verstoß liege insbesondere nicht vor, wenn das Gerät lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.

Diese Auffassung wird von uns auch für richtig erachtet. Die Vorschrift soll gerade regeln, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines entsprechenden Geräts erlaubt ist, und verbietet das Aufnehmen oder Halten „hierfür“ also gerade zu diesem Zweck. So führt es auch das OLG Celle aus und nur dieses Verständnis der Norm ist unseres Erachtens mit dem Wortlaut vereinbar.

Doch diese Auffassung ist nicht unumstritten. Das OLG Oldenburg hat diese Frage beispielsweise anders entschieden. Aufgrund der relativen Neuheit des Gesetzes ist zu solchen Fragen obergerichtliche Rechtsprechung noch rar und es befindet sich vieles noch „im Fluss“.

 

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall einen kundigen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten, um im Einspruchsverfahren gezielt die für den entsprechenden Einzelfall entscheidenden Argumente vorzutragen.

2019-03-29T10:26:58+02:00März 29th, 2019|Categories: Bußgeldbescheid, Fahrverbot|Tags: |