keine Umsatzsteuer bei Teilreparatur
Der BGH hat nunmehr eine wichtige Frage bei der Regulierung von Verkehrsunfällen entschieden. BGH, Urt. v. 05.04.2022, VI ZR 7/21 Grundsätzlich steht einem Unfallgeschädigten bei der Abrechnung eines Reparaturschadens die Erstattung der Umsatzsteuer nur dann zu, wenn er Umsatzsteuer zahlt, § 249, Abs. 2 S.2 BGB. Folgendes Beispiel: Verkehrsunfall, Haftung 100%, der Unfallgeschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Geschädigte lässt ein Schadensgutachten erstellen. Der Gutachter bestimmt die Reparaturkosten auf netto € 10.000, mithin € 11.900 brutto. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei € 75.000, der Restwert bei € 50.000, also ein klarer Reparaturschaden. Der Schädiger akzeptiert diese Werte. Der Unfallgeschädigte kann jetzt fiktiv abrechnen, d.h. ohne Vorlage einer Rechnung. Der Schädiger muss dann die Netto Reparaturkosten i.H.v. € 10.000,- zahlen. Der Unfallgeschädigte kann sein [...]