Auszahlung des Fahrzeugschadens weiterhin auf fiktiver Basis möglich
Fiktive Abrechnung nach Gutachten rechtens Der Unfallgeschädigte kann weiterhin „ nach dem Gutachten abrechnen.“ Dies bedeutet, dass das Fahrzeug auch weiterhin nicht repariert werden muss, sondern die Möglichkeit bestehen bleibt, sich den Schadensbetrag (netto) auszahlen zu lassen, um damit nach Lust und Laune zu verfügen. Dies sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch steht in § 249 Abs. 2 S. 1 ausdrücklich: (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nirgends kommt zum Ausdruck, dass das Geld auch für die Reparatur verwandt werden müsste. Außerdem wird im Folgesatz deutlich, dass Umsatzsteuer nur ersetzt wird, falls diese tatsächlich anfällt. Dieser Satz [...]