Geblitzt! Punktehandel?

Geblitzt! Punktehandel?

Geblitzt, Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid – das sollten Sie beachten!

Welcher Autofahrer kennt das nicht. Man bekommt einen Anhörungs- oder Zeugenfragenbogen zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Es droht ein hohes Bußgeld, „Punkte“ in Flensburg, ein Fahrverbot, oder vielleicht, bei einem entsprechenden Kontostand, der Entzug der Fahrerlaubnis.

Nun einen anderen Fahrer im Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen anzugeben, erscheint verlockend.

Die Taktik besteht darin das Verfahren, durch unzutreffende Angaben, soweit hinauszuzögern, dass zumindest ab der Verfügung des Anhörungsbogens der Erlass des Bußgeldbescheids nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Dann kann der Verstoß nicht mehr verfolgt werden!

Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß §§ 26 Abs.3, 24 StVG nämlich nur drei Monate ab Begehung der Tat. Nicht so schnell verjähren allerdings Alkohol- und Drogendelikte!

In dieser Zeit muss ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen werden. Zwar unterbricht die Verfügung eines Anhörungsbogens (der Zugang ist gar nicht erforderlich!) einmalig die Verjährung, sodass die drei Monate wieder von vorne zu laufen beginnen, doch muss der Anhörungsbogen auch gegen den richtigen Betroffenen ergehen, um die Unterbrechungswirkung zu entfalten.

 

Doch Vorsicht – die Risiken sind groß!

Möglichkeit 1 – Der Bekannte oder „Beauftragte“ wird selbst benannt (wenn ich jemanden bestimme, der gefahren sein soll)

Derjenige, der wider besseren Wissens eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren einzuleiten, begeht eine Straftat gemäß § 164 Abs .2 StGB, nämlich eine falsche Verdächtigung.

Und genau das ist der Fall, wenn eine andere Person als Fahrzeugführer benannt wird. Ob dies nun ein Verwandter, ein Bekannter oder der gewerbliche „Punkteübernehmer“ ist.

Hierfür droht eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

 

Möglichkeit 2 – Der schwer Erreichbare (was ist, wenn ich einfach nicht erreichbar bin)

Nun könnte man auf die Idee kommen eine Person zu wählen, die weit entfernt im Ausland wohnt und daher rein praktisch nicht belangt werden kann. Wer nicht damit rechnet, dass ein anderer auch tatsächlich belangt wird, dem soll, nach wohl überwiegender Auffassung, der erforderliche Vorsatz für die Straftat der falschen Verdächtigung fehlen.

Doch auf der sicheren Seite ist man hier nicht! Gerade bei Angaben von EU-Bürgern kann wohl nicht von vornehinein davon ausgegangen werden, dass Ermittlungen im Sande verlaufen werden.

Ein solches Vorgehen ist bei dem verbleibenden Restrisiko, dass man sich doch strafbar macht auch deshalb nicht empfehlenswert, weil ein Anhörungsbogen schnell als unzustellbar zurückkommen oder gar nicht erst verfügt wird, da die Behörde das Vorgehen sofort durchschaut. Hierdurch wird, wenn überhaupt, nur eine kurze Verzögerung erreicht, die meist nicht ausreicht um die Verjährung herbeizuführen.

 

Möglichkeit 3 – Die „Absprache“ (sich absprechen, dass jemand anderes gefahren ist)

Ein anderer Kniff ist es noch, zumindest nach außen, nicht selbst die Initiative zu ergreifen, sondern eine andere Person dazu zu „veranlassen“ sich selbst der Täterschaft zu bezichtigen.  Diese Konstellation wird juristisch uneinheitlich bewertet.

Auffassung A: Für den „Hintermann“ = Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für den sich selbst Bezichtigenden = Strafbarkeit wegen Beihilfe zu dieser Tat.

Auffassung B: Vorgehen straflos, da Anstiftung mangels teilnahmefähiger Haupttat ausscheidet – der sich selbst Bezichtigende, verdächtigt ja gerade keine andere Person und zu einem solchen straflosen Verhalten kann auch nicht angestiftet werden.

Die Rechtslage ist hier also nicht eindeutig. Ein solches Vorgehen ist also auch nicht risikolos. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach einer solchen „Absprache“ Zweifel an der Fahreignung hat und diese, mit entsprechenden Konsequenzen, überprüfen wird.

 

Variante 4 – „Max Mustermann oder Mickey Mouse“ (eine fiktive Figur im Anhörungsbogen angeben)

Zu guter Letzt gibt es noch den Ansatz, eine nicht existente Person anzugeben. Die gute Nachricht ist: Wer dies tut, macht sich nicht strafbar, weil keine „andere Person“ verdächtigt wird und auch sonst kein Straftatbestand eingreift, solange lediglich eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. (OLG Stuttgart, 4 Rv 25 Ss 982/17)

Diese Gesetzeslücke auszunutzen, ist aber wieder wenig erfolgsversprechend, weil die Behörde in den allermeisten Fällen zügig in Erfahrung bringt, dass die benannte Person gar nicht existiert.

Falls wegen des Verstoßes zumindest die Verhängung eines Punktes in Rede gestanden hätte, droht dem Halter des Fahrzeugs die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO. Es müssen dann also alle Fahrten mit dem Fahrzeug streng protokolliert werden!

Der Erfolg dieser Taktiken setzt außerdem eine Behörde voraus, die das Bußgeldverfahren selbst sehr oberflächlich betreibt. Gerad bei schwerwiegenderen Verkehrsverstößen, bei denen auch ein Fahrverbot im Raum steht, wird sich die Behörde wohl nicht so einfach „an der Nase herumführen“ lassen, sondern selbst in der Nachbarschaft nachfragen und anhand von Lichtbildern bei der Meldebehörde überprüfen, ob der entsprechende Vortrag überhaupt zutreffen kann.

Fazit

Zusammenfassend ist von allen Varianten strikt abzuraten. Dies gilt insbesondere, wenn sich entsprechende Anbieter ihre „Dienstleistungen“ auch noch teuer bezahlen lassen.

Auf solch unseriöse Angebote im Rahmen des „Punktehandels“ sollten Sie sich in keinem Fall einlassen.

 

Gehen Sie lieber den Weg des Rechts. Wir, von PS/Rechtsanwälte für Verkehrsrecht,  setzen uns gerne im Rahmen einer professionellen und sachkundigen anwaltlichen Verteidigung für Sie ein.