Entziehung der Fahrerlaubnis kennt man, aber „Einziehung des Fahrzeugs“?
Wer sein Fahrzeug im Straßenverkehr als Rennmaschine einsetzt, muss aufgrund der entsprechenden Gesetzesänderung nicht nur mit dem Verlust seines Führerscheins, sondern sogar mit der Enteignung seines Fahrzeugs rechnen.
Was bislang nur auf dem Papier galt, wurde nun erstmals von einem Hamburger Gericht in die Tat umgesetzt und einem 22-Jährigen Motorradfahrer zum Verhängnis. Dieser war, bei einer Begrenzung auf 100km/h, mit 226 km/h über die Autobahn gerast und hatte im Anschluss innerorts noch 129 km/h auf dem Tacho.
Seine Maschine wurde eingezogen und der Betroffene ist damit sein Fahrzeug endgültig los – es wird aller Voraussicht nach versteigert und der Erlös fällt dem Fiskus zu.
Dass die Gerichte dieses „scharfe Schwert“ zücken dürfen, ist auf den seit Oktober 2017 in Kraft getretenen § 315 f StGB zurückzuführen, der im Falle der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB den Verlust des Fahrzeugs durch Einziehung ermöglicht.
Von einem illegalen Rennen ist nach dem Gesetz nicht nur auszugehen, wenn mehrere Fahrzeuge gegeneinander antreten, sondern auch dann, wenn grob rücksichtlos und verkehrswidrig gefahren wird, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d Abs. 1 Nr. 2).
Interessant ist außerdem, dass durch den Verweis des § 315 f StGB auf § 74 a StGB nicht nur Fahrzeuge die dem Fahrer selbst gehören, sondern auch Fahrzeuge von Dritten eingezogen werden können, falls mit diesen ein illegales Rennen gefahren wird.
Von dem mittlerweile rechtskräftigen Hamburger Urteil wird sicher eine gewisse Signalwirkung ausgehen.
Auch wenn die Entziehung des Fahrzeugs keine zwingende Folge der Teilnahme an einem Rennen ist, so ist doch davon auszugehen, dass die Gerichte, gerade in besonders krassen Fällen wie in Hamburg, vermehrt zu dieser Sanktion greifen werden.