130 % Reparatur bei Fahrrädern?!

130 % Reparatur bei Fahrrädern?!

Gilt die 130%-Regelung auch bei Fahrradunfällen?

Die Reparatur des verunfallten Kraftfahrzeugs darf nicht unwirtschaftlich sein, sonst bekommt der Geschädigte die anfallenden Kosten nicht ersetzt.

Dieser Grundsatz entspricht der einhelligen Rechtsprechung, wobei die Grenze der Wirtschaftlichkeit vom Bundesgerichtshof bei 130 % gezogen wird.

130%-Regelung bei Kfz-Unfall

Der Gutachter bestimmt in einem Schadensgutachten den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges, die Reparaturkosten und eine mögliche Wertminderung. Solange die Reparaturkosten plus einer eventuellen Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, darf das verunfallte Fahrzeug in jedem Fall repariert werden. Die Rechtsprechung gesteht dem Unfallgeschädigten sogar einen 30% Aufschlag auf den Wiederbeschaffungswert unter den Voraussetzungen zu, dass die Reparatur sach- und fachgerecht gemäß der Vorgaben des eingeholten Sachverständigengutachtens erfolgt und das Fahrzeug zumindest sechs Monate weiter genutzt wird.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert € 10.000; Reparaturkosten € 12.000; Wertminderung € 500.

Wiederbeschaffungswert plus 30 % =     € 13.000

Reparaturkosten plus Wertminderung =  € 12.500

Unter den oben genannten Voraussetzungen wäre somit eine Reparatur eines Kraftfahrzeuges möglich. Der Schädiger, bzw. dessen Versicherung muss sowohl die Reparaturkosten, als auch die Wertminderung zahlen.

Jetzt hat das Oberlandesgericht München diesen Grundsatz auch auf ein verunfalltes Fahrrad übertragen (OLG München, Urt. v. 16.11.2018 – 10 U 1885/18).

In dem zu entscheidenden Fall beschädigte ein Autofahrer das Rennrad mit Carbon Rahmen des geschädigten Radlers schwer.

Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die vollständige Reparatur des hochwertigen Gefährts mit etwa 3.800 € zu Buche schlagen werde. Ein entsprechendes Rad wiederzubeschaffen hätte allerdings nur circa 1.450 € gekostet.

Schadensersatz für Fahrrad nach Unfall

Welche Summe konnte der Radfahrer also verlangen?

Das Gericht entschied auch hier: Nur etwa 1.450 €, denn die 130 %-Grenze war weit überschritten.

Allerdings gaben die Richter im Urteil zu verstehen, dass auch bei einem Fahrradunfall ebendiese Grundsätze der 130 %-Grenze anzuwenden seien.

Begründet wurde dies damit, dass auch Fahrräder, genau wie Kraftfahrzeuge, eine ständige technische Weiterentwicklung vollzogen hätten, sodass eine Gleichstellung zwischen Fahrrädern und Autos geboten sei.

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte der Rechtsprechung des OLG München folgen werden. Wer eine entsprechende Reparatur durchführen möchte, hat jetzt jedenfalls mit dieser Entscheidung eine sehr gute Argumentationshilfe gegenüber den Haftpflichtversicherern.

2019-04-26T11:53:01+02:00April 26th, 2019|Categories: Unfall, Urteile|Tags: , , , |