Endlich Klarheit bei den Gerichten in Coburg !

Einer der größten Versicherer in Deutschland (HUK Coburg Versicherungsgruppe) hat seinen Sitz in Coburg. Dem entsprechend werden viele gerichtliche Verfahren gegen die HuK Coburg Versicherungsgruppe in Coburg geführt.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte in Coburg hat ein Unfallgeschädigter Anspruch auf Regulierung von sog. Nebenkosten der Reparaturkosten, wie Verbringungskosten, Kosten einer Fahrzeuginnenraumdesinfektion (Covid -19), einer Probefahrt usw…..

Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung und dem uneinsichtigen außergerichtlichen Regulierungsverhalten des Versicherers landen sehr viele Verfahren bei den Amtsgerichten in Coburg.

Im Laufe des letzten Jahres haben sich nun die klagenden Rechtsanwälte der Unfallgeschädigten verwundert die Augen gerieben, da einige Amtsrichter beim AG Coburg auf die seltsame Idee gekommen sind die Klagen reihenweise abzuweisen, wenn es sich um finanzierte, oder geleaste Fahrzeug handelte. Das Argument der Richter war, dass der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger keinen Anspruch auf die Mehrwertsteuer habe, da auf die finanzierende Bank, oder den Leasinggeber abzustellen sei. Diese seien vorsteuerabzugsberechtigt, dementsprechend sei der Schaden netto abzurechnen.

Diesem „Spuk“ hat das Landgericht in Coburg, die Berufungsinstanz, nunmehr Einhalt geboten. (Urt. V. 22.12.2020, 32S 7/21)

Auch bei finanzierten oder geleasten Fahrzeug ist hinsichtlich der Frage der Mehrwertsteuererstattung auf den Darlehnsnehmer bzw. Leasingnehmer abzustellen. Ist dieser nicht zum Vorsteuerabzug berechtig, muss der Haftpflichtversicherer „brutto“ abrechnen.

In dieser Entscheidung macht das LG Coburg auch Ausführungen zu den Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen und befasst sich ausführlich mit den immer wieder vorgetragenen Argumenten der Versicherer. Der Reparaturbetrieb hatte für die Covid-19 Schutzmaßnahmen (Reinigung und Desinfizierung von Türgriffen, Lenkrad, Schaltknauf usw.) € netto 52,50 in Rechnung gestellt und für das Schutzmaterial ( Einmal-Schutzhandschuhe, Schutzmaske, Desinfektionsmittel, Lappen, Tücher usw.) netto € 15. Die € netto 52,50 hat die Versicherung anstandslos reguliert, die € netto 15 wurden abgelehnt und waren Gegenstand des Urteils.

Das LG Coburg führt aus:

Es komme nicht darauf an, ob die streitigen abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht und die Kosten tatsächlich in dieser Höhe angefallen und angemessen/ortsüblich oder ggfl. überhöht sind. Einem Unfallgeschädigten stehe aufgrund des sog. Werkstattrisikos ein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Kosten in voller Höhe zu. Ein Unfallgeschädigter dürfe sich auf die Erforderlichkeit und den Anfall der Kosten erlassen, weil diese auch in der Reparaturkostenkalkulation des eingeholten Sachverständigengutachtens enthalten waren.

Es handele sich um unfallbedingte Aufwendungen. Wäre das Fahrzeug nicht in der Corona-Pandemie beschädigte worden, wären die Kosten nicht angefallen. Diese Kosten sind auch nicht in den sog. Grundkosten, wie von der Versicherungsindustrie immer behauptet, abgegolten. Der Kunde könne erwarten, dass er ein sauberes, infektionsfreies Fahrzeug nach der Reparatur zurückerhält, sodass in diesen Zeiten eine Desinfektion nötig sei. Es spiele keine Rolle, ob die Eingangsdesinfektion aus Arbeitsschutzgründen für die Mitarbeiter erfolge.

Es komme nicht darauf an, ob der Unfallgeschädigte die Werkstattrechnung schon bezahlt habe, oder nicht. Auch wenn der Unfallgeschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt habe, sei es nicht die Aufgabe des Unfallgeschädigten sich mit seiner Reparaturwerkstatt auseinander zu setzen.

Es bleibt jetzt abzuwarten, ob die HUK Coburg Versicherungsgruppe ihre bisherige, nicht gerichtskonforme, Regulierungspraxis ändert, oder die Ansprüche der Unfallgeschädigten weiterhin gerichtlich durchgesetzt werden müssen.