Autokauf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bei höherwertigem Nachfolgemodel

Autokauf Nacherfüllung durch Ersatzlieferung bei höherwertigem Nachfolgemodel

 

Nacherfüllung durch Nachlieferung  trotz höherwertigem Nachfolgemodell– ist das möglich und wenn ja, was gilt es zu beachten.

In dem folgenden Beitrag erläutern wir Ihnen die besondere Möglichkeit der Nacherfüllung durch Nachlieferung – am Beispiel eines mangelhaften Neuwagens.

Der von Ihnen erworbene Neuwagen ist mangelhaft?

Sie wollen jedoch nicht, dass die Mängel beseitigt werden, weil dafür beispielsweise eine umfassende Nachlackierung vorgenommen werden müsste. Dann haben Sie nach § 439 BGB unter Umständen die Möglichkeit, von dem Verkäufer die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Nacherfüllung durch Nachlieferung zu verlangen.

Was bedeutet dies im Einzelfall?

Oftmals wird einem Fahrzeugkäufer lediglich die Möglichkeit der Nacherfüllung durch Nachbesserung eingeräumt. Dies führt jedoch dazu, dass an Ihrem fabrikneuen Fahrzeug teils umfangreiche Arbeiten vorgenommen werden.

Daneben gibt das Gesetz dem Käufer eindeutig die Möglichkeit, den Verkäufer zur erneuten Lieferung einer mangelfreien Sache aufzufordern. Dabei handelt es sich im Grundsatz um ein freies Wahlrecht des Käufers (!)

Spannend wird der Fall insbesondere dann, wenn das bestellte und mangelhaft übergebene Fahrzeug gar nicht mehr lieferbar ist – bspw., weil das Nachfolgemodell bereits in den Startlöchern steht.

Der Bundesgerichtshof musste in einer hochaktuellen Entscheidung klären, ob der Käufer im Rahmen des Nachlieferungsanspruchs auch einen rechtlichen Anspruch auf das Nachfolgemodell besitzt. Durch die Verkäufer wurde bislang regelmäßig der Einwand erhoben, eine Nachlieferung desselben Modells sei aufgrund des Modellwechsels nicht mehr möglich. Auf das Nachfolgemodell habe der Käufer jedoch keinen Anspruch.

Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine deutliche Absage erteilt. In dem dortigen Fall verlangte der Käufer eines VW Tiguan (I.) das Nachfolgemodell Tiguan (II).

Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung vom 08. Dezember 2021 (BGH; VIII ZR 190/19) klar, dass eine solche Aufforderung zur Nachlieferung des Nachfolgemodells rechtmäßig ist, wenn sie innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist erfolgt. Diese Frist beginnt regelmäßig mit der Übergabe des Neuwagens.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung erfolgte jedoch nicht ganz ohne Einschränkungen.

Der Bundesgerichtshof erkannte, dass der Anspruch auf das Nachfolgemodell mit einem gehörigen Mehrwert für den Käufer einhergehen kann. Sollte ein solcher Mehrwert tatsächlich vorliegen, so muss der Käufer bereit sein, einen Teil dieser Differenz zu übernehmen. Der Bundesgerichthof stellte jedoch zugleich klar, dass der Käufer keinesfalls den kompletten Mehrpreis als Zuzahlung leisten muss. Nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist es bereits angemessen, dass der Käufer von sich aus anbietet, ein Drittel der Mehrpreisdifferenz zu übernehmen. Nur in besonderen Einzelfällen kann eine hälftige Zuzahlung der Mehrpreisdifferenz geboten sein. Die restliche Differenz muss der Verkäufer übernehmen!

Die hier dargestellte Entscheidung des BGH zeigt deutlich, dass es für einen Fahrzeugkäufer durchaus attraktiv sein kann, ein Nacherfüllung durch Nachlieferung einzufordern.

Gerne beraten wir Sie und Ihren speziellen Einzelfall über die sich für Sie ergebenden Möglichkeiten.

 

2022-05-31T08:28:02+01:00Mai 31st, 2022|Categories: Allgemein, Kfz-Kaufvertrag, Urteile, Wissenswertes|