Vollkasko Übernahme Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert

Vollkasko Übernahme Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert

Reparaturkosten bis Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden im Kaskofall

Insbesondere in Zeiten hoher Gebrauchtwagenpreise und langer Wartezeiten auf Neufahrzeuge haben viele Unfallgeschädigte ein Interesse daran auch ihre schwer beschädigten Fahrzeuge reparieren zu lassen, um diese weiternutzen zu können.

Hat man den Verkehrsunfall selbst verursacht oder nimmt aus anderen Gründen nur die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch, kommt es erstmal auf das Sachverständigengutachten und die ermittelten Werte an.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Wenn der Sachverständige bei der Begutachtung nach dem Unfall feststellt, dass die Reparaturkosten bei 11.000 € liegen, das Fahrzeug allerdings vor dem Unfall „nur“ noch 10.0000 € Wert gewesen ist (sog. Wiederbeschaffungswert) und nach dem Unfall noch 5.000 € Wert ist (sog. Restwert), lässt sich nachvollziehen, dass die Vollkaskoversicherung den Schaden als Totalschaden einstuft.

Die Reparaturkosten liegen über dem Wert, den das Auto vor dem Unfall überhaupt noch hatte. Die Reparatur erscheint damit „unwirtschaftlich“.

Doch muss die Kaskoversicherung dennoch für die Reparaturkosten aufkommen? Welchen Betrag muss die Kaskoversicherung im Falle der Reparatur auszahlen?

Vollkaskoverträge unterliegen grundsätzlich der Vertragsfreiheit – es ist also erst einmal dazu zu raten stets in den individuellen Vertrag zu schauen.

Es gibt allerdings allgemeine Regeln, sogenannte AKB, also Musterbedingungen, von denen die meisten Kaskoversicherer nicht abweichen.

Und in diesen AKB (2015) ist unter A.2.5.2.1 festgelegt, dass bei einer vollständigen und fachgerechten Reparatur, also genau wie es im Gutachten steht, die Vollkaskoversicherung zumindest den gesamten Wiederbeschaffungswert zu ersetzen hat und den Restwert in diesem Fall nicht in Abzug bringen darf.

Im oben genannten Beispiel muss die Kaskoversicherung somit die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, € 11.000, zahlen und darf nur eine eventuell bestehenden Selbstbeteiligung (z.B. € 300) abziehen, nicht aber den Restwert i.H.v. € 5000,-.

 

2023-02-07T16:25:20+02:00Februar 7th, 2023|Categories: Allgemein, Unfall, Wissenswertes|