OLG Köln bestätigt die 130 % Reparatur – Grenze in Leasingfällen

Auch ein Leasingnehmer darf, wie ein Eigentümer, sein Fahrzeug im Rahmen der 130 %-Grenze noch reparieren lassen und kann nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verwiesen werden (OLG Köln, Beschluss vom 01.12.2021, 21 U 55/21).

Das OLG Köln hat den beklagten und berufungsführenden Versicherer im Beschlusswege darauf hingewiesen, dass das erstinstanzlich befasste Landgericht Köln, 17 O 381/19 richtigerweise auf eine Erstattungsfähigkeit der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Opfergrenze bei einem Leasingfahrzeug erkannt hat. Die Berufung des Versicherers wurde daraufhin zurückgenommen.

Der im Gutachten veranschlagte Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) des verunfallten klägerischen, geleasten Pkw betrug im konkreten Fall 103 % des ermittelten Wiederbeschaffungswertes.

Der Kläger entschied sich, letztlich auch mit Zustimmung der Leasinggeberin, dazu sein Fahrzeug gemäß Vorgaben des Sachverständigengutachtens vollständig sach- und fachgerecht reparieren zu lassen.

Auch die tatsächlichen Reparaturkosten gem. Rechnung der Werkstatt bewegten sich, trotz leichter Ausweitung, noch im Rahmen der 130 % Grenze.

Tatsächlich nutzte der Kläger das Fahrzeug dann auch noch für mehr als 6 weitere Monate.

Die Haftpflichtversicherung des Schädigers regulierte dennoch lediglich den Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert und berief sich, neben weiterer Einwände, insbesondere darauf, dass der Kläger, als Leasingnehmer, kein Integritätsinteresse an dem Fahrzeug haben könne, da er dieses ohnehin zurückgeben müsse.

Das Landgericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die beklagte Versicherung zur Zahlung der Reparaturkosten verurteilt. Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das OLG Köln bestätigte allerdings in einem deutlichen und umfangreichen Hinweisbeschluss die Rechtsprechung des Landgerichts. Es führt aus:

„Insoweit hat das Landgericht bei der Ermittlung des Integritätsinteresses zutreffend auf den Kläger als Leasingnehmer abgestellt. Auch bei diesem besteht ein einem Fahrzeugeigentümer vergleichbar schützenswertes Interesse an der weiteren Nutzung des ihm bekannten Fahrzeug und dem Erhalt der sich aus dem für eine konkrete Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag ergebenden Rechtspositionen, ohne sich etwaigen Forderungen der Leasinggesellschaft durch eine vorzeitige Abrechnung ausgesetzt zu sehen.“

Im Weiteren:

 Im Übrigen wäre ein solches Integritätsinteresse vorliegend – wie ebenfalls bereits vom Landgericht ausgeführt – auch bei der Leasinggeberin anzunehmen, da diese in ihren Vertragsbedingungen den Leasingnehmer ausdrücklich ermächtigt hat, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Abrechnung auf Reparaturbasis vorzunehmen, woraus ihr Interesse sowohl an dem Erhalt des Leasingvertrages als auch der Weiterverwendung des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs als Leasingfahrzeug für die Dauer des Vertrages und in Kenntnis der konkreten Nutzung durch den Leasingnehmer auch für die Anschlussverwendung deutlich wird.“

Angesichts der Vielzahl der zugelassenen geleasten Fahrzeuge ist diese Rechtsprechung von großer Bedeutung und sorgt für Rechtssicherheit.