Der BGH hat nunmehr eine wichtige Frage bei der Regulierung von Verkehrsunfällen entschieden.

BGH, Urt. v. 05.04.2022, VI ZR 7/21

Grundsätzlich steht einem Unfallgeschädigten bei der Abrechnung eines Reparaturschadens die Erstattung der Umsatzsteuer

nur dann zu, wenn er Umsatzsteuer zahlt, § 249, Abs. 2 S.2 BGB.

Folgendes Beispiel:

Verkehrsunfall, Haftung 100%, der Unfallgeschädigte ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Geschädigte lässt ein Schadensgutachten erstellen. Der Gutachter bestimmt die Reparaturkosten

auf netto € 10.000, mithin € 11.900 brutto. Der Wiederbeschaffungswert liegt bei € 75.000, der Restwert bei € 50.000, also ein klarer

Reparaturschaden.

Der Schädiger akzeptiert diese Werte. Der Unfallgeschädigte kann jetzt fiktiv abrechnen, d.h. ohne Vorlage einer Rechnung. Der Schädiger muss dann die Netto Reparaturkosten i.H.v. € 10.000,-

zahlen. Der Unfallgeschädigte kann sein Fahrzeug aber auch reparieren lassen, dann muss der Schädiger die Brutto Reparaturkosten erstatten.

Ungeklärt war die Frage was passiert, wenn der Geschädigte nur einen Teil des Schadens reparieren lässt, und hierfür eine Rechnung vorlegt, also auch für die Beseitigung des Teilschadens

Umsatzsteuer zahlt. Nehmen wir in unserem Beispiel an, der Unfallgeschädigte nimmt eine Teilreparatur i.H.v. netto € 5000,- vor und bezahlt somit Umsatzsteuer i.H.v. 950.

Bisher war umstritten, ob der Schädiger diese vom Unfallgeschädigten aufgewandte Umsatzsteuer erstatten muss. Nicht wenige Experten haben dies mit der Gesetzesbegründung  zu § 249 BGB

bejaht. (vgl. BT-Drs. 14/7752, 13 f.; 23f.)

Der BGH sieht das anders. Mit dem oben angegebenen Urteil hat er entschieden, dass die aufgewandte Umsatzsteuer bei einer Teilreparatur vom Schädiger nicht zu erstatten ist.

Dies sei eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung.