Vorwurf einer Unfallmanipulation & die Folgen

Nach der allgemeinen Definition versteht man unter einem Verkehrsunfall, ein plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht und zu einem nicht gänzlich belanglosen Sach- oder Körperschaden führt.

Ohne das Merkmal des Unfalles muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstanden Schäden nicht aufkommen und keine Zahlungen vornehmen.

Kein ungewollter Unfall liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein gestelltes Ereignis handelt – der Verkehrsunfall also nur vorgetäuscht wurde, um Zahlungen der Versicherung zu erlangen.

Die Rechtslage bei Unfallmanipulation

Dieses Vorgehen führt nicht nur dazu, dass die Versicherung leistungsfrei bleibt, sondern zieht auch ein strafrechtliches Verfahren nach sich, denn der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB und nachrangig des Versicherungsmissbrauches gemäß § 265 StGB erfüllt sind. Diese Straftaten werden mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert.

Wie ist die Rechtslage, wenn die Versicherung mit dem Vorwurf einer Unfallmanipulation den Schaden nicht regulieren will?

Zunächst muss die Versicherung nachweisen, dass der Unfall tatsächlich gestellt war. Sie trägt also die Beweislast für die Unfallmanipulation. Es genügt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, welche das Gericht anhand von Indizien gewinnen kann bzw. muss (vgl. zuletzt OLG Hamm, 25 U 172/18 21.12.2018).

Hinweise auf eine Unfallmanipulation

Die Umstände / Indizien, die für eine Unfallmanipulation sprechen sind nämlich zahlreich.

Um nur einige zu nennen, woran Versicherungen Unfallmanipulation erkennen können:

  • Abrechnung auf fiktiver Basis (ohne Reparatur)
  • Vorschäden des verunfallten Fahrzeugs, keine polizeiliche Unfallaufnahme
  • keine Zeugen
  • Unfallort ist einsam und abgelegen
  • kein plausibles Fahrtmotiv
  • beherrschbare Kollision /geringe Geschwindigkeit
  • geschädigtes Kfz hat hohen Wert und wurde erst kurz vor dem „Unfall“ erworben
  • Schädiger-Kfz hat geringen Wert / ist bereits alt / wurde erst kurz vor dem Unfall zugelassen

Zu beachten:

Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.

So hat das OLG Hamm in der oben zitierten Entscheidung bei einem Anstoß eines alten Kleinwagens mit einem abgestellten Maserati, fiktiver Abrechnung und dem Verschweigen von Vorschäden ohne plausiblen Unfallhergang auf eine Unfallmanipulation geschlossen und zugunsten der Versicherung entschieden.

Fazit

Spätestens wenn Ihnen seitens der Versicherung der Vorwurf einer Unfallmanipulation gemacht wird, sollten Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dann kommt es darauf an, die fälschlicherweise unterstellte Manipulation zu entkräften, um die berechtigten Ansprüche, ggfls. sogar gerichtlich, durchzusetzen.