Erste Hilfe ist nicht nur Ehrensache!

Erste Hilfe ist nicht nur Ehrensache!

Die Straftat

Einfach an einer Unfallstelle vorbeizufahren, nur weil man es gerade eilig hat, hat möglicherweise ernste rechtliche Konsequenzen zur Folge – denn ein solches Verhalten ist nicht nur moralisch bedenklich, sondern hierzulande grundsätzlich auch strafbar.

Derjenige, der bei Unglücksfällen keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist, begeht gemäß § 323c Abs. 1 StGB eine Straftat.

Pflicht zur Hilfeleistung

Ein Verkehrsunfall, bei dem augenscheinlich nur ein Blechschaden eingetreten ist, handelt es sich nicht um einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes. Denn hier droht keine erhebliche Gefahr mehr. Trotzdem kann es natürlich auch hier nicht schaden kurz anzuhalten und sich zu erkundigen, ob alles in Ordnung ist, wenn sonst keine Hilfe in Sicht ist.

Bei einem schweren Verkehrsunfall sollten Sie in jedem Fall anhalten, gerade dann, wenn sich noch niemand anders um den verunfallten Verkehrsteilnehmer kümmert.

Die Frage wann welche Art der Hilfe erforderlich ist, ist immer einzelfallabhängig und nicht pauschal zu beantworten.

So kann es auch sein, dass offensichtlich ist, dass ein einzelner Ersthelfer am Unfallort nicht ausreicht – man braucht nur an einen Busunfall denken. Hier einfach weiterfahren, weil ja schon ein anderer hilft, kann ebenfalls strafrechtlich zumindest bedenklich sein.

Manchmal kann es durchaus sein, dass einem Schwerverletzen sofort persönlich unter telefonischer Anleitung eines Notarztes geholfen werden muss. Solche Extremfälle sind zwar die Ausnahme, es kann aber sicher dennoch nicht schaden, den Erste-Hilfe-Kurs einmal aufzufrischen – gerade wenn Begriffe wie „stabile Seitenlage“ oder „Druckverband“ schon Fremdworte geworden sind.

In den meisten Fällen wird es ausreichen, nach dem Wohlbefinden zu erkundigen, mitzuhelfen die Unfallstelle abzusichern und gegebenenfalls telefonisch einen Notarzt zu verständigen.

Ausnahme der Hilfeleistung

Wenn erhebliche eigene Gefahr für den Helfer besteht oder der Helfer ansonsten eigene wichtige Pflichten vernachlässigen würde, ist der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung auch nicht erfüllt.

Das Gesetz versucht so dem Einzelfall gerecht zu werden – es ist letztlich eine Abwägungsfrage.

Dies sollte aber kein Vorwand sein, um sich aus den Pflichten des Ersthelfers „herauszuwinden“ – eine „Verletzung einer anderen wichtigen Pflicht“ liegt nicht bereits dann vor, wenn der Helfer fürchtet zu spät zur Arbeit zu erscheinen oder es aus anderen Gründen bloß eilig hat.

Strafen / Folgen “unterlassener Hilfeleistung”

Mögliche Strafen für unterlassene Hilfeleistung im Straßenverkehr sind eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verurteilung auch noch bis zu drei Punkte im Flensburger Register eingetragen werden. Zusätzlich droht noch ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Zweifel aus moralischer und rechtlicher Sicht daher lieber einmal zu viel anhalten, als einmal zu wenig.