Kaufrecht: Besichtigungsklausel greift nur bei sichtbaren Mängeln!
(BGH, Urt. v. 06.04.2016, Az.: VIII ZR 261/14) Der Kläger besichtigte beim Beklagten eine Werkzeugmaschine Ende Mai 2009. Während des Besichtigungstermins zeigte der Kläger dem Beklagten anhand eines Musterstücks, welche Arbeiten die Maschine zu fertigen habe. Infolge des Besichtigungstermins bestellte der Kläger die Maschine telefonisch. Dem Kläger erging eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung enthielt eine Besichtigungsklausel in der es hieß: „[…] Im Zustand wie in unserem Lager im XX vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt […].“ Im weiteren Verlauf zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass die Maschine die Arbeiten nicht zufriedenstellend ausführte. Nachbesserungsversuche führten ebenfalls nicht zu den vom Kläger gewünschten Ergebnissen. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und macht Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger hat gegen den [...]