Bis zu welchem Zeitpunkt kann ein Fahrzeug als Neuwagen bezeichnet werden?

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2016. AZ 28 U 140/15

Die Käuferin eines Mercedes-Benz CL 500 behauptete, dass das von ihr erworbene Fahrzeug bereits bei der Übergabe an sie mangelhaft gewesen sei, da es nicht den Eigenschaften eines Neuwagens entsprach. Nach Ansicht des BGH gilt ein Kraftfahrzeug dann als Neuwagen, wenn und solange das Model dieses Fahrzeugtyps weiterhin unverändert produziert wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, nach Herstellung keine erheblichen Beschädigungen festzustellen sind und wenn zwischen Fahrzeugherstellung und Abschluss eines Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. Die Klägerin rügt, dass das Auto bereits älter als zwölf Monate gewesen sei und eine Laufleistung von 86km bei Übergabe aufgewiesen hat, sodass nicht mehr von einem Neuwagen gesprochen werden kann.

Die Berufung vor dem OLG Hamm hatte für die Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin habe am 27.09.2012 ein Angebot für das Kraftfahrzeug erhalten, wo es noch unsicher war aus welchem Jahr das Auto stammt. Dass das Produktionsjahr nicht 2012 sondern 2011 sei habe man ihr am 02.10.2012 mittgeteilt und sie zu einer Besprechung am 04.10.2012 in das Autohaus eingeladen, wo sodann auch ein neues Angebot erstellt wurde mit allen relevanten Angaben vom 27.09.2012. Das Auto wurde zu einem Kaufpreis von 110.600€ erworben und der Klägerin am 12.10.2012 übergeben. Die Rechnung erhielt sie weniger Tage später am 16.10.2012. Erst einige Zeit später rügte die Klägerin den vermeintlichen Mangel und verwies das Autohaus darauf, dass sie explizit ein Auto kaufen wollte, dass auch 2012 produziert worden sei. Sie unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot am 14.02.2013, indem diese ihr einen Betrag von 25.000€ zahle oder aber das Fahrzeug zurücknehmen solle. Die Beklagte weigerte sich den Betrag zu zahlen und nahm das Fahrzeug auch nicht wieder zurück. Daraufhin erhob die Klägerin Klage am 28.03.2013.

Das Gericht kam nach der Anhörung einiger Zeugen zu der Erkenntnis, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweise für ihre Behauptungen vorlegen könne. Es sah es als erwiesen an, dass die Klägerin das Fahrzeug mit der Kenntnis gekauft hat, dass es sich um ein im Jahr 2011 produziertes Auto handle. Auch zwischen Produktion und Auslieferung liegen nicht mehr als zwölf Monate, sodass von einem Neuwagen gesprochen werden kann. Die geringe Laufleistung von den behaupteten 86km sprechen auch nicht gegen die Neuwageneigenschaft, da es durchaus durch Überführungsfahrten zu solch einer kommen kann.

Das Gericht wies die Klage ab.