Keine Prüfung des Restwertes durch Versicherung vor Verkauf des Unfallfahrzeuges

Keine Prüfung des Restwertes durch Versicherung vor Verkauf des Unfallfahrzeuges

Keine Prüfung des Restwertes durch Versicherung vor Verkauf des Unfallfahrzeuges

In seinem neues Urteil vom 27.09.2016 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Hamm (11.11.2015- AZ: 11 U 13/15) bestätigt. Demnach muss ein Unfallgeschädigter dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung keine Möglichkeit geben den Restwert des verunfallten Fahrzeuges zu überprüfen bevor dies verkauft wird. Der Geschädigte ist dazu berechtigt, dass Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu verkaufen und darf auch auf dessen Richtigkeit vertrauen. Ist dem Geschädigten ein höheres Restwertangebot vor Veräußerung seines Fahrzeuges bekannt, dann hat er dieses auch zu beachten. Indem er jedoch das höhere Restwertangebot ignoriert verstößt er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Auto zu einem geringeren Preis verkauft. Der BGH bestätigte außerdem, dass ein Geschädigter sich weder um ein höheres Angebot bemühen muss, noch selber auf eines warten muss.

Der Entscheidung ist ein Streit seit Anfang 2015 vorausgegangen, indem einige Versicherungsgesellschaften behaupteten, dass ihnen eine Prüffrist eingeräumt werden müsse, bevor der Geschädigte seinen Unfallwagen veräußern dürfe. Nur wenn der Versicherer des Schädigers kein besseres Angebot vorlegen kann, dürfe der Geschädigte das Fahrzeug zum im Gutachten ermittelten Restwert veräußern.

Die Versicherer müssen bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges eine Sekunde vor dem Unfall) und dem Restwert (Fahrzeugwert eine Sekunde nach dem Unfall). Je höher nun der Restwert ist, desto weniger muss die Versicherung selbst zahlen. Das Gericht ist jedoch zurecht der Ansicht, dass das Interesse der Versicherung nicht über den Rechten des Geschädigten steht, mit seinem eigenen Fahrzeug zu verfahren wie er es für richtig hält.

Wurde der Restwert im Gutachten angemessen nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelt, kann sich der Geschädigte auf die Richtigkeit dieser Angabe verlassen und das Fahrzeug zum angegebenen Preis verkaufen.

2016-09-27T10:11:10+01:00September 27th, 2016|Categories: Allgemein|