(OLG München, Urt. v. 09.09.2016n Az.: 10 U 1073/16)

Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Kläger begehrt die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes und nutzt das Fahrzeug weiter.

In dem von dem Kläger eingeholten Privat – Sachverständigengutachten wurde ein Restwert des Fahrzeuges in Höhe von 500,00 € ermittelt. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners legte ein Restwertangebot in Höhe von 1.500,00 € vor. Die Beklagte rechnete lediglich in Höhe des höheren Restwertes ab.

Der Kläger verlangt Zahlung des Differenzbetrages.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages. Bei Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands ist der als Restwert im Privat – Sachverständigengutachten ermittelte Betrag in Höhe von 500,00 € anzusetzen und nicht der von der Beklagten ermittelte Betrag in Höhe von 1.500,00 €.

In seinen Entscheidungsgründen bezieht sich das OLG auf eine Rechtsprechung des BGH: Nutze ein Geschädigter im Totalschadensfall sein unfallgeschädigtes Fahrzeug weiter, sei bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH, Urt. v. 06.03.2007, Az.: VI ZR 120/06, NJW 2007, 1674). Ein von der Beklagten vorgelegtes konkretes und höheres Restwertangebot finde daher keine Berücksichtigung.