BGH Urteil vom 15.06.2016- Sachmangel beim Autokauf bei fehlender Herstellergarantie

BGH Urteil vom 15.06.2016- Sachmangel beim Autokauf bei fehlender Herstellergarantie

Der BGH hat heute über die Frage entschieden, ob dem Käufer ein Rücktrittsrecht aufgrund eines Sachmangels zusteht, wenn die zuvor angegebene Herstellergarantie doch nicht mehr gültig ist.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens musste aufgrund eines Motorschadens seinen Wagen in eine Werkstatt bringen um diesen reparieren zu lassen. Zunächst war diese Reparatur kostenlos, da beim Kauf des Fahrzeuges noch eine Herstellergarantie von einem Jahr angegeben wurde. Bei Untersuchungen des Herstellers stellte sich jedoch heraus, dass bei dem KFZ Manipulationen vor Verkauf an den Kläger vorgenommen wurden, sodass sich der angegebene Kilometerstand als falsch herausstellte. Infolge dessen weigerte sich der Hersteller für die gesamten Kosten der Reparatur  und für das dem Kläger zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug aufzukommen und stelle diesem einen Teilbetrag in Rechnung. Der Kläger wiederum erklärte gegenüber dem Verkäufer aufgrund der fehlenden Herstellergarantie, mit der jedoch im Internetangebot geworben wurde den Rücktritt und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

In den Gerichtsverfahren der ersten und zweiten Instanz hatte der Kläger keinen Erfolg, da die Gerichte der Auffassung waren, dass eine solche Garantie keine Beschaffenheit einer Sache sei, sondern vielmehr eine rechtliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer, sodass dem Kläger kein Rücktrittsrecht zustehe. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass das Fehlen einer angegebenen Herstellergarantie sehr wohl einen Sachmangel darstelle. Nach der Schuldrechtsmodernisierung zählen auch solche Faktoren zur Beschaffenheit einer Sache, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung haben. Da der Herstellergarantie beim Autokauf eine erhebliche Bedeutung beigemessen wird, kann hier von einer erheblichen Beschaffenheit gesprochen werden.

Mit dieser Begründung hat der BGH die Klage an die vorherige Instanz zurückverwiesen, damit diese erneut entscheiden kann.

BGH Urteil vom 15.06.2016- VIII ZR 134/15

2016-06-15T12:13:46+01:00Juni 15th, 2016|Categories: Urteile|