(BGH, Urt. v. 06.04.2016, Az.: VIII ZR 261/14)

Der Kläger besichtigte beim Beklagten eine Werkzeugmaschine Ende Mai 2009. Während des Besichtigungstermins zeigte der Kläger dem Beklagten anhand eines Musterstücks, welche Arbeiten die Maschine zu fertigen habe. Infolge des Besichtigungstermins bestellte der Kläger die Maschine telefonisch. Dem Kläger erging eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung enthielt eine Besichtigungsklausel in der es hieß: „[…] Im Zustand wie in unserem Lager im XX vorhanden und von Ihnen am 25.05.2009 besichtigt […].“ Im weiteren Verlauf zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass die Maschine die Arbeiten nicht zufriedenstellend ausführte. Nachbesserungsversuche führten ebenfalls nicht zu den vom Kläger gewünschten Ergebnissen.

Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und macht Schadensersatzansprüche geltend.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Maschine sowie auf Ersatz des entgangenen Gewinns, §§ 433, 434 Abs. 1, S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 3, 440, 323, 280 Abs. 1 BGB. Die streitgegenständliche Maschine ist mangelhaft. Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleich Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Maschine war von vorneherein nicht geeignet, Werkstücke einwandfrei in der Art und Weise zu bearbeiten, für die eine solche Maschine üblicherweise eingesetzt wird oder ausgelegt ist.

Die Haftung des Beklagten ist auch nicht durch die Besichtigungsklausel wirksam ausgeschlossen worden. Bei der Besichtigungsklausel handelt es sich um eine vertraglich niedergelegte Individualvereinbarung. Diese hält einer gerichtlichen Nachprüfung nicht stand, 133, 157 BGB. Schon der Wortlaut der Klausel, der ausschließlich auf den Zustand „wie besichtigt“ abstellt, spricht gegen einen umfassenden Gewährleistungsausschluss. Klauseln, welche durch die Bezeichnung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, beziehen sich in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel der Kaufsache. Dabei kommt es darauf an, dass der Käufer den Mangel hätte erkennen können und dieser eben nicht nur von einer fachkundigen Person hätte entdeckt werden können.

Ein Gewährleistungsausschluss durch Verwendung einer Besichtigungsklausel besteht ebenfalls nicht, wenn sich grundlegende Mängel in der Funktionsfähigkeit erst bei der weiteren Verwendung der Sache herausstellen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Klausel „wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verwendet wird, da dann der Gewährleistungsausschluss im Vordergrund steht.