BGH, Urt. v. 24.08.2018, VIII ZR 66/17

Der BGH hatte wieder Gelegenheit zu einigen kaufrechtlichen Problemen Stellung zu nehmen und hierbei wichtige Fragen geklärt.

Hier die Kernaussagen:

  1. Wenn ein Fahrzeug eine elektronische Warnmeldung anzeigt, liegt ein Sachmangel vor. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verkäufer mitteilt, dass die irreführende Warnung nicht zu beachten sei. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer gleichzeitig der Hersteller des Fahrzeuges ist.
  2. Der Anspruch des Käufers auf eine Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeuges ist auch noch dann möglich, wenn zunächst die Beseitigung des Mangels gefordert wurde.
  3. Der Anspruch auf Nacherfüllung besteht auch dann noch, wenn der Mangel bei Routinearbeiten, z.B. während einer turnusmäßigen Inspektion des Fahrzeuges,  nachträglich, ohne Einverständnis des Käufers, beseitig wird. Es liegt in einem solchen Fall weder eine ausdrückliche, noch eine konkludente Einwilligung des Käufers vor.
  4. Unter Umständen kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nachbesserung, hier der Ersatzlieferung, verweigern. Nämlich dann, wenn die gewählte Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (hier: Lieferung eines Ersatzfahrzeuges im Verhältnis zu einem Software-Update) Diese sog. relative Unverhältnismäßigkeit muss vom Gericht beurteilt werden. Wichtig: maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt des Zugangs des Nacherfüllungsverlangens. Eine nachträgliche Mangelbeseitigung ändert hieran nichts.

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