illegales Autorennen ! § 315d, 69 Abs. 2 Nr.1 a StGB

illegales Autorennen ! § 315d, 69 Abs. 2 Nr.1 a StGB

Aufgrund einiger tödlicher Unfälle bei sog. “Ampelrennen” hat der Gesetzgeber gehandelt und den § 315 d StGB geschaffen. Dieser verbietet Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr. Bei Zuwiderhandlung ist regelmäßig die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 69, Abs. 2 Nr.1a StGB.

Was unter einem Kraftfahrzeugrennen zu verstehen ist, und ob auch ein “Alleinrennen” darunter fällt wird die Rechtsprechung noch einige Zeit beschäftigen.

Jetzt liegt eine erste Entscheidung eines Landgerichtes vor. Das LG Stade hat sich mit Beschluss vom 04.07.2018, 132Qs 88/18, mit der Thematik auseinander gesetzt. Der Beschuldigte soll vor einer Kurve mehrere Fahrzeug überholt haben und ist dann mit einigen entgegenkommenden Fahrzeugen zusammengestoßen. Das Amtsgericht Tostedt hat dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, § 69, Abs. 2 Nr.1a StGB. Gegen diese vorläufige Entziehung hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Deshalb hatte das LG Stade Gelegenheit sich mit der Thematik auseinander zu setzen. Im Ergebnis hat das LG die Entscheidung des AG bestätigt, da eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Beschwerdeführer § 315c Abs.1 Nr.2, Abs. 3 Nr.1 StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, verwirklicht habe, was eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a Abs. 1 StPO rechtfertige.

Interessanter sind allerdings die Ausführungen des LG Stade zu der Frage, ob der Beschuldigte auch § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht habe. Das AG hatte dies bejaht. Das LG verneint dies im genannten Beschluss. Ein “Alleinrennen” könne zwar auch unter § 315d StGB fallen, ein Renncharakter sei aber nur dann gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfahre. Dafür sah das LG im konkreten Fall keine aus ausreichenden Anhaltspunkte.

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte den § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bewerten. Es wird in der Praxis jedenfalls zu einer erheblichen Unsicherheit führen. Wenn andere Gerichte dem LG Stade folgen und ein “Alleinrennen” als ausreichend erachten, stellt sich die Frage, was unter einem Ausfahren bis an die technischen und physikalischen Grenzen zu verstehen ist, abgesehen davon, wie ein entsprechender Nachweis zu führen ist.

Es bleibt spannend.

 

2019-02-03T21:02:27+02:00November 6th, 2018|Categories: Allgemein|