LG Augsburg, Urt. v. 14.11.2018, 21 O 4310/16
Die Ansprüche vieler Käufern von Fahrzeugen mit einer sog. „Betrugssoftware“ verjähren mit Ablauf des 31.12.2018, so dass dieses Jahr vermehrt Urteile zu dieser Thematik veröffentlicht wurden. Viele Gerichte haben den betroffenen Besitzern Recht gegeben und die Volkswagen AG zur Rücknahme der betroffenen Fahrzeuge verurteilt. Die Käufer mussten sich bisher allerdings für die Nutzung der Fahrzeuge eine sog.Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Diese ist von mehreren Kriterien abhängig (Fahrzeugalter, Fahrzeugklasse, Laufleistung) und kann schnell einige tausend € erreichen.
Nunmehr hat das LG Augsburg in einem vielbeachteten Urteil als erstes Gericht die Volkswagen AG zur Rücknahme des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises, ohne die Anrechnung der sog. Nutzungsentschädigung verurteilt. VW habe sich eines massenhaften sittenwidrigen Verhaltens schuldig gemacht, dementsprechend scheide eine Anrechnung der Nutzungsentschädigung aus, denn dies widerspräche dem Gedanken des Schadensersatzes nach sittenwidriger Schädigung.
Ein äußerst erfreuliches Urteil für die betroffenen Fahrzeugbesitzer. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte dieser Rechtsauffassung des LG Augsburg folgen. Jedenfalls hat sich die Verhandlungsposition der Betroffenen gegenüber dem VW Konzern erheblich verbessert.
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