Motorradunfall: Mitverschulden ohne Schutzkleidung?

Motorradunfall: Mitverschulden ohne Schutzkleidung?

Motorradunfall-Mitverschulden-Schutzkleidung

Trage ich ein Mitverschulden, wenn ich keine Motorradschutzkleidung an den Beinen trage?

Hier: Harley Davidson Fahrer

Dies ist eine Frage, die uns regelmäßig von Mandanten, die als Motorradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, gestellt wird.
Die Haftpflichtversicherer des Unfallgegners wenden immer wieder ein, dass ein Mitverschulden bereits deshalb vorliege, weil keine Motorradschutzkleidung an den Beinen getragen wurde.
Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist uneinheitlich.

Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist gem. § 21a Abs.2 StVO nur das Tragen eines Schutzhelms.

 

Einige Gerichte bejahen die Notwendigkeit von Motorradschutzkleidung an den Beinen, um ein Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall auszuschließen. (so z.B. OLG Brandenburg, Urt. v. 23.07.2009, 12 U 29/09)

Das Landgericht Frankfurt a.M. vertritt in einer neueren Entscheidung eine andere Rechtsauffassung, jedenfalls für Fahrer eines Motorrades der Fa. Harley Davidson. (LG Frankfurt/M, Urt. v. 07.06.2018 – 2 – 015 118/17)

Maßstab für ein Mitverschulden ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die in ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Es muss ein allgemeines Verkehrsbewusstsein dahingehend bestehen, dass zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung getragen wird. Dieses allgemeine Verkehrsbewusstsein hat das LG Frankfurt a.M. für Fahrer einer Harley Davidson verneint. Die Beklagte Versicherung des Unfallverursachers konnte nicht nachweisen, dass Fahrer einer Harley Davidson in einer derart großen Anzahl Motorradschutzkleidung an Beinen benutzen, dass von einem allgemeinen Verkehrsbewusstsein auszugehen ist.

Das Gericht hat ein Mitverschulden deshalb verneint.

Fahrer der Marke Harley Davidsons, bzw. allgemein Fahrer von sog. Choppern können sich jetzt bei einem entsprechenden Einwand der Haftpflichtversicherung  auf diese Entscheidung des LG F.a M. berufen. Wie sich allerdings andere Gerichte zu dieser Frage positionieren ist völlig offen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich das Verkehrsbewusstsein der entsprechenden Motorradfahrer hinsichtlich des Beinschutzes ändert, so dass alle Fahrer, die sich nicht entsprechend an den Beinen schützen, allein aus diesem Grunde nicht ihren gesamten Schaden erstattet bekommen.

Sind Sie Betroffener oder wünschen eine Rechtsberatung nach einem Motorradunfall sprechen Sie uns an und unsere Anwälte für Verkehrsrecht beraten Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten zu dem Verkehrsunfall.