Der BGH hat sich ganz aktuell in einem Hinweisbeschluss vom 27.02.2019, VIII ZR 225/17, zum sog. Abgasskandal geäußert. Der BGH hat die Parteien in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass bei einer unzulässigen Abschaltautomatik, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, von einem Sachmangel auszugehen sein dürfte. Dies allein deshalb, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die zuständige Behörde bestehe und das Fahrzeug dann nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen könnte.

Darauf hin hat die VW AG dem Kläger ein Einigungsangebot unterbreitet, dass dieser anscheinend, trotz des eindeutigen Hinweisbeschlusses, nicht ausschlagen konnte. Die Revision wurde vom Kläger zurück genommen.

Dieser nunmehr veröffentliche Hinweisbeschluss stärkt allerdings die Position der Kläger in den anhängigen Verfahren. Es ist davon auszugehen, dass die anderen Gerichte diese Rechtsauffassung nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern entsprechend urteilen.