Haftung des rasanten Mietwagenfahrers

Haftung des rasanten Mietwagenfahrers

Grobe Fahrlässigkeit bei hoher Geschwindigkeit mit dem Mietwagen

Wer mit 200 km/h über die Autobahn fährt, sollte beide Hände am Lenkrad haben.

Dies scheint der Tenor einer aktuellen Entscheidung des OLG Nürnberg, vom 02.05.2019 – 13 U 1296/17 zu sein.

Was war passiert?

Der Fahrer eines Mietwagens fuhr mit dieser hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn und bediente mit einer Hand das eingebaute Infotainment System, um aktuelle Informationen über die Fahrstrecke von dem Navigationsgerät abzurufen.

Hierdurch wurde er abgelenkt und fuhr gegen die Mittelleitplanke, wodurch der Mietwagen beschädigt wurde.

Haftungsfreistellung im Mietvertrag

Das besondere war hier noch, dass der Fahrer zwar berechtigt war den Mietwagen zu führen, es sich allerdings nicht um den Mieter handelte.

In dem Mietvertrag, war eine Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung vereinbart.

Allerdings behielt sich der Mietwagenanbieter in den allgemeinen Vermietbedingungen vor, den Mieter bzw. den Fahrer nur teilweise von der Haftung freizustellen, wenn dieser den Schaden grob fahrlässig verursacht haben sollte.

Daher verklagte die Mietwagenfirma hier den Fahrer auf Zahlung von 50 % der entstandenen Schäden und bekam im Ergebnis vom Oberlandesgericht Recht.

Sorgfaltspflicht bei hoher Geschwindigkeit

Die Richter urteilten, dass es bei einer solch erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit jedem hätte einleuchten müssen, dass man das Infotainment System nicht mehr gefahrlos habe bedienen können, da in einer solchen Situation die vollste Aufmerksamkeit auf den Verkehr zu richten gewesen wäre.

Wer dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkommt und stattdessen mit dem Navi hantiert, verliere das Privileg der vollständigen Haftungsfreistellung zu Recht. Und dies ist nicht nur dem Mieter, sondern gerade auch dem Fahrer entgegen zu halten, sodass dieser für den entstandenen Schaden zur Hälfte aufkommen musste.

Auch der Einwand, dass es ja einen Spurhalteassistenten gegeben habe, konnte den Fahrer nicht entlasteten, denn er dürfe sich nicht auf diesen verlassen, sondern müsse selbst die vollste Aufmerksamkeit walten lassen.

Fazit

Ein Urteil, welches aufhorchen lässt! Denn selbst wenn in dem Mietvertrag komplette Haftungsfreistellung ohne Selbstbeteiligung vereinbart ist, heißt dies nicht, dass man für alle Fälle aus dem Schneider ist. Der Einwand der groben Fahrlässigkeit, der auch in der Vollkaskoversicherung eine Rolle spielt, kann dazu führen, dass der unaufmerksame Fahrer dennoch zur Kasse gebeten wird.

Doch nicht immer ist der Einwand der groben Fahrlässigkeit berechtigt – hier ist eine Einzelfallprüfung erforderlich und notwendig. PS/Rechtsanwälte stehen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gerne zur Seite!