Auch auf deutschen Straßen werden Elektroautos immer beliebter. Wer einmal ein E-Auto gefahren ist weiß, dass das Fahrgefühl ein gänzlich anderes ist als bei einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor. So erfolgt die Beschleunigung beispielsweise sofort und es existieren keine lauter werdenden Motorengeräusche.
Und was passiert, wenn man dann mit seinem E-Auto geblitzt wird und die Geschwindigkeitsüberschreitung derart hoch ist, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Raum steht? Kann eine erfolgreiche Verteidigung auf die Aussage gestützt werden, man habe die hohe Geschwindigkeit nicht gemerkt, weil die Motorengeräusche fehlten?
Nach Auffassung des OLG Zweibrücken scheidet allein deshalb eine Verurteilung wegen Vorsatzes nicht aus! Das OLG Zweibrücken hat mit Beschl. v. 05.11.2018 – 1 Owi 2 Ss Bs 75/18 entschieden, dass auch bei einem E-Auto mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)Geräusche steigen. Zudem führten die durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen zu einer Erkennbarkeit der erhöhten Geschwindigkeit. Letztlich sei für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit auch anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar.
Die Vorsatztat bleibt also bestehen. Und was hat dies zur Folge? Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Betroffene mit einem deutlich erhöhten Bußgeld rechnen, zudem kann ein Fahrverbot verhängt werden. Ein weiteres kostenintensives Problem kann die Rechtschutzversicherung darstellen. Denn bei Verurteilung wegen Vorsatzes kann diese die Übernahme der Kosten verweigern. Der Betroffene muss also aus eigener Tasche zahlen!
Die Verteidigung im Bußgeldverfahren bleibt einzelfallabhängig. Es ist aber festzuhalten, dass allein das Fahren eines E-Autos nicht zu einem Freifahrtschein für Fahrlässigkeit führt.