Immer wieder werden wir von Mandanten gefragt, ob diese verpflichtet sind ein vom Hersteller empfohlenes Software-Update durchzuführen. Die Auswirkungen auf das Fahrzeug in Bezug auf Leistung, Lebensdauer des Motors und dem Abgasverhalten nach dem Update sind weitestgehend unbekannt. Die Verunsicherung bei den Betroffenen ist groß. Das Vertrauen in die Hersteller hat stark gelitten.

Das VG Potsdam hat sich jetzt in einem Verfahren zu dieser Thematik geäußert. (VG Potsdam, Az.: 10 L 303/18)

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass das Fahrzeug die Betriebserlaubnis verliere, wenn kein Software-Update durchgeführt werde. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen die vom Kraftfahrtbundesamt geänderten Typengenehmigungen. Danach entspreche ein betroffenes Fahrzeug ohne Software-Update nicht mehr der aktuellen Typengenehmigung.

Wir empfehlen unseren Mandanten in der Regel das Software-Update durchzuführen. Allerdings sollte dies aus Beweiszwecken schriftlich dokumentiert und vom Hersteller bzw. durch die ausführende Werkstatt schriftlich bestätigt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Software-Updates Gegenstand von Gerichtsverfahren werden.

Bei einem Verkauf des Fahrzeuges ist es ebenfalls wichtig die durchgeführten Software-Änderungen dokumentieren zu können.