Sachverständigengutachten Bagatellgrenze

Sachverständigengutachten Bagatellgrenze

Matthias Preuss

Für den Unfallgeschädigten stellt sich bei sog. Bagatellschäden immer die Frage, ob der Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Gutachtens übernehmen muss.

Der BGH hat hierzu in seinem Grundsatzurteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, folgendes ausgeführt:

“Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht alleindarauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes – ausgereicht hätten.”

Der BGH führt dann in dieser Entscheidung aus, dass jedenfalls bei einem Schaden i.H.v. € 715,81 die Bagatellgrenze überschritten sei.

Jahrelang galt insofern bei den Gerichten eine “magische Schadensgrenze” von € 750. Lag der Fahrzeugschaden darüber, was der Regelfall ist, musste der Schädiger / seine Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten erstatten.

Dieses Urteil ist mittlerweile über 13 Jahre alt, die Reparaturkosten sind seit diesem Zeitraum erheblich gestiegen.

Das AG Bielefeld hat jetzt in einer neueren Entscheidung aufgrund der Preissteigerungen die Grenze bei € 1.000 gezogen. (AG Bielefeld, Urt. v. 25.01.2018, Az.: 421C 438/17; so auch AG Hamburg, Urt. v. 14.12.2017, Az.: 20a C 375/17)

Unsere Empfehlung:

Bei Schäden die offensichtlich die € 1.000 Schadensgrenze nicht übersteigen werden sollte sorgfältig überlegt werden, ob es sinnvoll ist ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Eventuell ist die Einholung eines Kostenvoranschlages besser. Viele Sachverständige bieten auch sog. Kurzgutachten an, deren Kosten erheblich unter denen eines vollständigen Gutachtens liegen.

 

2019-03-07T20:02:52+02:00Januar 14th, 2019|Categories: Unfall, Urteile|Tags: , , , , |