Sachverständigengutachten Bagatellgrenze
Matthias Preuss Für den Unfallgeschädigten stellt sich bei sog. Bagatellschäden immer die Frage, ob der Schadensverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung die Kosten des Gutachtens übernehmen muss. Der BGH hat hierzu in seinem Grundsatzurteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, folgendes ausgeführt: "Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht alleindarauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich [...]