Vorsicht mit Angaben im Verkaufstext von Internetfahrzeugbörsen

Vorsicht mit Angaben im Verkaufstext von Internetfahrzeugbörsen

Kfz-Beschreibung-Gewährleistungsausschluss

Kfz-Beschreibung auf Online Marktplatz

Ein Urteil des OLG Brandenburg vom 27.11.2018 (Az.3 U 15/18) mahnt zur Vorsicht bei Angaben in Fahrzeugbeschreibungen auf online Verkaufsbörsen. (mobile.de; autoscout24.de; Facebook Marketplace, u.a.)

Die Verkaufsbeschreibung ohne Mangel am Fahrzeug

Was war passiert: Der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens (hier: älteren Mercedes 450 SL) hatte in den Verkaufstext auf einer Internetverkaufsplattform das Auto u.a. mit „Fahrzeug ist jetzt komplett ROSTFREI!!! Kein Unfall !!! ROSTFREI!!! SEHR GERINGE Laufleistung!!“ beschrieben.

Ein Interessent meldete sich auf diesen Text hin und kaufte das Fahrzeug. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde die angebliche Rostfreiheit am Auto nicht aufgenommen. Es wurde allerdings ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Tatsächliche Beschaffenheit: Mangel am Fahrzeug?

Wenig später stellte der Käufer erhebliche Roststellen an der Fahrzeugunterseite fest. Die Kosten für eine Beseitigung lagen bei ca. € 20.000. Der Verkäufer lehnte eine Beseitigung der Roststellen ab. Der Käufer trat zum Kaufvertrag zurück und verlangte den Kaufpreis zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Gewährleistung oder Ausschluss der Gewährleistung?

Das OLG Brandenburg gab dem Käufer Recht. Zwar hätten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, dieser umfasse aber nicht die vereinbarte Beschaffenheitsangabe. Wird eine bestimmte Beschaffenheit des Verkaufsgegenstandes (hier: Rostfreiheit) vereinbart, ist eine solche nicht von einem Gewährleistungsausschluss umfasst. Hier lag die Besonderheit darin, dass in dem schriftlichen Kaufvertrag keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Rostfreiheit getroffen wurde. Das Gericht hat trotzdem eine Beschaffenheitsvereinbarung bejaht. Wenn in einem Anzeigentext auf einer Internetplattform eine Beschaffenheit angeführt werde und im Anschluss daran ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werde, liege eine Vereinbarung auch dann vor, wenn keine ausdrückliche Erwähnung mehr im Kaufvertrag erfolge.

Fazit:

Jeder Verkäufer sollte sich gut überlegen, welche Angaben er in online Verkaufstexten macht. Es kann darin eine Beschaffenheitsvereinbarung liegen, die selbst dann zum Tragen kommt, wenn in dem danach abgeschlossenen Kaufvertrag hierzu keinerlei Angaben gemacht werden.

Sind Sie auch schon auf einen Verkaufstext/Produktbeschreibung beim Autokauf „hereingefallen“ und wissen nicht genau, ob dies unter den Gewährleistungsausschluss fällt oder ob dadurch ein erheblicher Mangel am Fahrzeug besteht, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt?

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