Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung vom 17.09.2019 (Akz. VI ZR 396/18) generell zur fiktiven Schadensabrechnung eines Verkehrsunfallschadens, sowie zu den Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung geäußert.

Der BGH bestätigt nochmals die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall auf Basis eines Sachverständigengutachtens. Die gegenteilige Rechtsprechung des LG Darmstadt dürfe damit endgültig Geschichte sein.

Weiter bestätigt der BGH die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von sog. Beilackierungskosten bei einer fiktiven Abrechnung. Die Versicherer weigern sich oftmals diese bei fiktiver Abrechnung zu zahlen, da sie behaupten, erst durch eine Reparatur sei feststellbar, ob Beilackierungsarbeiten angrenzender Teile notwendig seien.

Dem ist der BGH nunmehr deutlich entgegen getreten.

Ist eine Beilackierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes erforderlich, ist sie genauso Teil der Beseitigung des Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils.

Beilackierungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung bereits dann zu zahlen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass diese auch bei einer Reparatur anfallen würden.  Dies ist bei Streit durch ein Sachverständigengutachten festzustellen.

Der BGH weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es in der Natur der Sache liegt, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine gewisse Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde.

Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, es stärkt die Rechte der Unfallgeschädigten.