Verkehrsunfall mit nicht versichertem Fahrzeug

Verkehrsunfall mit nicht versichertem Fahrzeug

Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, richtig schlimm wird es, wenn die vermeintliche Versicherung des Unfall verursachenden Fahrzeuges mitteilt, dass das Fahrzeug dort nicht mehr versichert sei.

Stellen Sie sich vor, die gegnerische Haftpflichtversicherung versagt Ihnen die begehrte Schadensregulierung, weil das Fahrzeug des Unfallgegners bereits seit 8 Wochen nicht mehr versichert sei.

Was gilt es zu tun?

Selbstverständlich kann man an den Halter/Fahrer des Unfall verursachenden Fahrzeuges herantreten und diesen zum Ersatz des Schadens auffordern.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die tatsächliche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche aufgrund der Vermögensverhältnisse aussichtslos ist. Viel schöner wäre es die Haftpflichtversicherung des Unfall verursachenden Fahrzeuges in Anspruch nehmen zu können, denn Haftpflichtversicherungen haben Geld.

Hierzu muss man wissen:

Der Haftpflichtversicherer muss zunächst einmal nachweisen, dass der Versicherungsvertrag tatsächlich wirksam gekündigt worden ist. Die Versicherung muss den Kündigungsgrund nachweisen, sowie den Zugang des Kündigungsschreibens an den Versicherungsnehmer. Kann sie es nicht, besteht weiterhin Versicherungsschutz.

Aber auch wenn eine wirksame Kündigung vorliegt, besteht eventuell eine Nachhaftung des Haftpflichtversicherers. Denn nach § 117 Abs.2 VVG haftet der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten gegenüber noch einen Monat über den Zeitpunkt hinaus, in dem er der Zulassungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung des Haftpflichtvertrages nach § 25 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung)  angezeigt hat.

Hier muss der Haftpflichtversicherer aufgefordert werden nachzuweisen, wann eine entsprechende Anzeige erfolgte.

Liegt eine solche Anzeige vor, hat die Zulassungsstelle sofort alles Nötige zu veranlassen, um das nicht mehr versicherte Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen. Kommt es hier zu Fehlern, oder Versäumnisses der Zulassungsstelle, haftet diese unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

Fazit: Auf ein erstes Ablehnungsschreiben der Haftpflichtversicherung aufgrund angeblich nicht bestehenden Versicherungsschutzes sollte genau geprüft werden, ob der Vertrag tatsächlich wirksam gekündigt wurde und auch der Nachhaftungszeitraum abgelaufen ist. Ansonsten muss die Versicherung den Schaden regulieren.

 

2019-11-21T16:02:42+02:00November 21st, 2019|Categories: Unfall|