Erste Hilfe ist nicht nur Ehrensache!
Die Straftat Einfach an einer Unfallstelle vorbeizufahren, nur weil man es gerade eilig hat, hat möglicherweise ernste rechtliche Konsequenzen zur Folge - denn ein solches Verhalten ist nicht nur moralisch bedenklich, sondern hierzulande grundsätzlich auch strafbar. Derjenige, der bei Unglücksfällen keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zumutbar ist, begeht gemäß § 323c Abs. 1 StGB eine Straftat. Pflicht zur Hilfeleistung Ein Verkehrsunfall, bei dem augenscheinlich nur ein Blechschaden eingetreten ist, handelt es sich nicht um einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes. Denn hier droht keine erhebliche Gefahr mehr. Trotzdem kann es natürlich auch hier nicht schaden kurz anzuhalten und sich zu erkundigen, ob alles in Ordnung ist, wenn sonst keine Hilfe in Sicht ist. Bei einem [...]