Ein Handyverstoß im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Zusammenhang besteht zwischen dem Akt des Aufhebens oder Haltens und der Bedienfunktion des Gerätes. Sobald der Betroffene das Handy oder ein elektronisches Gerät zur Kommunikation, Information oder Organisation nutzt, liegt ein Verstoß vor. Kurzes Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts reicht jedoch nicht aus den Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO zu erfüllen. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.08.2019 – 3 Ws (B) 273/19)

Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Preuss

Inzwischen gibt es zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen, die teilweise sehr unterschiedlich urteilen.

Eine Benutzung des Gerätes setzt nicht voraus, dass eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt. Vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes gegeben (OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) 8/19)

Das Handy fällt während der Fahrt aus einer Haltevorrichtung in den Fußraum. Ein Aufheben erachtet das OLG Bamberg, Az.: 3Ss Owi 4525/07 als zulässig, ohne einen Punkt nebst Bußgeld zu riskieren.

Im konkreten Berliner Fall hielt der Betroffene das Mobilfunkgerät während der Fahrt vor seinen Oberkörper. Das leuchtende Display zeigte einen roten Punkt; dies weist daraufhin, dass er einen Anrufversuch unternommen hat. Da der Betroffene das Gerät länger in der Hand hielt, ist nicht von einem bloßem Aufnehmen zwecks Umlagerung auszugehen. Die Anwahl eines potentiellen Gespräch Partners erfüllt den Tatbestand nach § 23 Ia StVO. Es bedarf nicht der Feststellung, welche Bedienfunktion konkret genutzt wurde, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes zwingend erforderlich.