Aufgewirbelt oder herabgefallen ?

Nicht selten kommt zu Streitigkeiten zwischen Lkw- und Pkw Fahrern über die Beschädigung an dem hinterherfahrenden Pkw. Oftmals wird darüber gestritten ob der schadensverursachende Gegenstand von der Ladefläche gefallen ist, oder vom LKW aufgewirbelt wurde.

Das OLG Düsseldorf hatte jetzt Gelegenheit sich mit dieser Thematik zu befassen. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.2019, 1 U 170/16).

Was war passiert ? Der Fahrer eines BMW fuhr bei Dunkelheit hinter dem Lkw samt Auflieger auf der Autobahn, als plötzlich eine mit schwarzem Fett verschmierte Matte oder ein ähnlicher Gegenstand auf dem BMW landete und diesen nicht nur verschmutzte, sondern auch beschädigte. Der BMW Fahrer konnte nachweisen, dass der Gegenstand aus der Richtung des Lkw´s gekommen ist.

Die Angelegenheit musste vor Gericht entschieden werden. Das zunächst befasste Landgericht hatte die Klage des BMW Fahrers noch mit der Begründung abgewiesen, dass dieser nicht bewiesen habe, dass der verschmierte Gegenstand tatsächlich vom Lkw herabgefallen ist und nicht etwa nur hochgeschleudert wurde.

Das OLG Düsseldorf hat diese Entscheidung aufgehoben und zu Gunsten des Pkw Fahrers entschieden. Der BMW Fahrer habe zunächst bewiesen, dass der Unfall für ihn nicht zu verhindern und daher unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war. Ein Ausweichen war nicht möglich.

Eben dieser „Unabwendbarkeitsbeweis“ sei dem Lkw-Fahrer, bzw. der Versicherung des Lkw´s hingegen nicht für die beiden in Betracht kommenden Varianten (a. Herabfallen / b. Aufwirbeln) gelungen.  Der LKW Fahrer konnte nicht beweisen, dass er sämtliche Ladung verkehrssicher nach den anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 22 Abs.1 StVO so verstaut hat, dass sie nicht herabfallen konnten. Er hat dementsprechend nicht beweisen können, dass ein am Boden liegender Gegenstand beim Überfahren (Variante B) hochgewirbelt wurde.

Entgegen dem Landgericht hat das Oberlandesgericht entschieden, dass nicht der Pkw Fahrer beweisen muss, dass der Gegenstand vom Lkw herabgefallen ist, sondern dass der Lkw Fahrer darlegen und beweisen muss, dass ein Herabfallen vom Lkw aufgrund der Ladungssicherung ausgeschlossen werden kann. Ein feiner, aber entscheidender Unterschied.

Dieses Urteil erleichtert betroffenen PKW Fahrern in jedem Fall die Durchsetzung ihrer Ansprüche.