Wie ist die Rechtslage, wenn man bei einem Autoverkauf das bisherige Fahrzeug des Käufers in Zahlung nimmt und sich nach dem Abschluss herausstellt, dass das „alte“ Fahrzeug mangelhaft ist ?

Mit dieser Frage befasste sich das OLG Karlsruhe. (Urt. v. 04.12.2018, Az.: 9 U 160/16)

Der Sachverhalt: Die Käuferin erwarb von einem Fahrzeughändler ein Neufahrzeug, gleichzeitig wurde die Inzahlungnahme des bisherigen Fahrzeuges zu einem Kaufpreis i.H.v. € 5000 vereinbart. Auf dem Ankaufvertrag wurde handschriftlich notiert: “Optische und technische Prüfung vorbehalten!“ Das bisherige Fahrzeug wurde von dem Fahrzeughändler nicht in Augenschein genommen. In einem Telefonat wies die Käuferin darauf hin, dass bei dem bisherigen Fahrzeug ein „größerer reparierter Unfallschaden“ vorliegt.

               Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Preuss

Als es zur Übergabe des neuen und des bisherigen Fahrzeuges kam, stellte der Fahrzeughändler an dem in Zahlung genommenen Fahrzeug erhebliche Mängel fest und war nur noch bereit € 2000 auf das Neufahrzeug anzurechnen.

Es ging vor Gericht!

Hier die wichtigsten rechtlichen Kernaussagen:

Die Käuferin haftet zwar grundsätzlich gem. § 437 BGB für die Fahrzeugmängel an dem Gebrauchtfahrzeug und die beiden Käufe sind strikt voneinander zu trennen, bei wirksamer Rückabwicklung des Inzahlungnahme Kaufes muss der Käufer das Neufahrzeug trotzdem abnehmen und den vollständigen Kaufpreis zahlen.

Aber: Aus Sicht der Fahrzeughändler leider, geht die ständige Rechtsprechung bei einer derartigen Konstellation von Kauf Neufahrzeug und Inzahlungnahme Gebrauchtfahrzeug von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss hinsichtlich des in Zahlung genommenen Fahrzeuges aus.

Daran ändert sich aus Sicht des OLG Karlsruhs auch nichts durch den oben erwähnten handschriftlichen Passus.

Wegen des Anrufs und der Mitteilung über den Unfallschaden liegt auch kein arglistiges Verhalten der Käuferin vor.

Ein für den Fahrzeughändler bitteres Urteil.

Was also tun als Fahrzeughändler?

  1. Genaue Untersuchung des in Zahlung zu nehmenden Fahrzeuges
  2. Die genaue Beschaffenheit des Fahrzeuges in den Kaufvertrag aufnehmen

 

So lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden!