Handyverstoß – darf man das noch oder ist das schon verboten?
Ein Handyverstoß im Straßenverkehr liegt vor, wenn ein Zusammenhang besteht zwischen dem Akt des Aufhebens oder Haltens und der Bedienfunktion des Gerätes. Sobald der Betroffene das Handy oder ein elektronisches Gerät zur Kommunikation, Information oder Organisation nutzt, liegt ein Verstoß vor. Kurzes Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts reicht jedoch nicht aus den Tatbestand des § 23 Abs.1a StVO zu erfüllen. (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.08.2019 – 3 Ws (B) 273/19) Inzwischen gibt es zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen, die teilweise sehr unterschiedlich urteilen. Eine Benutzung des Gerätes setzt nicht voraus, dass eine Verbindung zum Mobilfunknetz zustande kommt. Vielmehr ist eine solche bereits bei Ablesen der Uhrzeit oder des Ladezustandes gegeben (OLG Celle, Beschluss vom 07. Februar 2019 – 3 Ss (OWi) [...]