Verkehrsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einem Kaufvertrag

Verkehrsrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einem Kaufvertrag

BGH Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14

Gebrauchtwagenkauf – Undurchsichtigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Bundesgerichthof hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt werden müssen, damit diese für einen durchschnittlichen Verbraucher unmissverständlich formuliert sind.

Sachlage:

Eine Verbraucherin kauft ein gebrauchtes Auto bei einem Autohändler, welches ihr am 23.02.2010 übergeben wurde. An dem besagten Auto befinden sich, durch einen Produktionsfehler entstandene Korrosionsschäden. Die Käuferin verlangt in einem Schreiben vom 08.11.2011 vom Autohändler Beseitigung der Schäden. Sie setzt dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung bis zum 17.11.2011, welche dieser verstreichen lässt ohne die Schäden zu beseitigen. Die Käuferin verlangt einen Betrag von 2.158,73 € für die Beseitigung der Schäden an ihrem Wagen.

Entscheidung:

Beim Abschluss des Kaufvertrages lagen der Käuferin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gebrauchtwagenverkäufers vor. Nach diesen verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gebrauchtwagens. Anderseits ergibt sich auch aus den Geschäftsbedingungen, dass für sämtliche Schadenersatzansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Daraus ergibt sich ein deutlicher Widerspruch für den Verbraucher. Das Berufungsgericht führt an, dass sich hieraus ein Verstoß gegen das Transparenzgebot aus den Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ableiten lässt. Einem durchschnittlichen Verbrauchen ist nicht ersichtlich, ob sein Anspruch gegen den Verkäufer nach einem oder nach zwei Jahren verjährt ist. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. Aus diesem Grund ist die Klausel unwirksam und nicht Teil des Kaufvertrages zwischen der Verbraucherin und dem Gebrauchtwagenverkäufer geworden.

Daraus ergibt sich, dass hier eine Verjährung des Anspruches erst nach zwei Jahren möglich ist. Obwohl die Verkäuferin den Sachmangel erst nach mehr als einem Jahr nach Übergabe des Gebrauchtwagens geltend gemacht hat, ist der Gebrauchtwagenhändler aufgrund der Nichtigkeit der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen  dazu verpflichtet den entstandene Schäden zu beseitigen, da die Verbraucherin ihren Anspruch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren geltend gemacht hat.

Der BGH hat sich dem vorrangegangene Urteil angeschlossen, sodass der Gebrauchtwagenhändler die Kosten für die Beseitigung der Schäden in Höhe von 2.158,73 € tragen muss.

2015-04-29T08:00:07+02:00April 29th, 2015|Categories: Urteile|