Bundesgerichtshof Beschluss vom 09. Dezember 2014 – VIII ZR 196/14
Berechnung der Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages
Der BGH hat sich mit der Frage auseinander gesetzt, welche Berechnungsmethode bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages zu wählen ist, um eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu berechnen.
Sachlage
Eine Käuferin hatte im Jahr 2005 ein sechs Monate altes Auto gekauft. Dieses wurde ihr als unfallfreies Fahrzeug übergeben und sie zahlte einen Kaufpreis von 53.740 €. Die Laufleistung betrug zum Zeitpunkt der Übergabe 14.890 km. Im Jahr 2011 stellte die Käuferin jedoch fest, dass der Wagen ihr mit erheblichen Vorschädigungen verkauft worden war. Daraufhin hat sie dem Verkäufer die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Zum Zeitpunkt der Anfechtung hat der Wagen bereits eine Laufleistung von 135.000 km.
Beschluss:
Der BGH weist darauf hin, dass hier nur mit der linearen Berechnungsmethode ein adäquates Ergebnis erzielt werden kann. Die erste Instanz hat der Käuferin zuvor einen Anspruch in Höhe von 19.323 € als Rückzahlungssumme zugesprochen. Daraus ergibt sich eine Summe von 34.417 € als Nutzungsentschädigung. Die Vorinstanz hatte hier jedoch eine zu geringe noch zu erwartende Restlaufleistung von 100.000 km angenommen. Richtigerweise muss aber nach dem BGH eine Restlaufleistung von 235.000 km angenommen werden. Das ergibt sich aus folgender Berechnung. Die Gesamtlaufleistung einen derartigen Fahrzeuges wird mit 250.000 km beziffert. Bei Übergabe an die Käuferin hatte der Wagen bereits 15.000km Laufleistung erbracht, woraus sich eine Restlaufleistung von 235.000 km ergibt. Hieraus ergibt sich dann bei strenger Anwendung der linearen Berechnungsmethode eine Nutzungsentschädigung von 30.874 km. Die Summe wird berechnet, indem man eine Entschädigung von 0,2287 € pro gefahrenen Kilometer (hier 135.000 km) annimmt. Für die Käuferin ergibt sich damit eine Rückzahlungssumme von 22.866 € statt der zuvor in erster Instanz festgelegten 19.323 €.
Der BGH hat in seinem Beschluss festgelegt, dass die Berechnung nur mit der linearen Berechnungsmethode zu erfolgen hat.