Taschenrechner =  Handy im Auto?

Taschenrechner =  Handy im Auto?

Umstritten ist, ob die Benutzung eines Taschenrechners während der Autofahrt als Nutzung eines Informations Geräts anzusehen ist.

Ein Immobilienmakler wollte mit einem elektronischen Taschenrechner in der rechten Hand die Provision eines anstehenden Kunden-Termins berechnen. Dabei fuhr er in eine Radarfalle mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 60kmh.  Das Wort „Taschenrechner“ steht zwar nicht in § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Die Aufzählungen „auch“ und „insbesondere“ bedeuten aber, dass weitere Geräte darunterfallen können. Der Rechner ist ein elektronisches Gerät, das Informationszwecken dient und durch dessen Nutzung der Betroffene sich geistig vom Verkehrsgeschehen ablenken lässt. So sah es das AG Lippstadt und verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 147,50€.  Das OLG Hamm bestätigte diese Entscheidung, wohingegen das OLG Oldenburg den Gebrauch eines Taschenrechners nicht ahndet. Jetzt hat der BGH das letzte Wort, da das OLG Hamm die Revision zum BGH zugelassen hat. Wir werden über den Ausgang berichten.

OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2019  4 RBs 191/19

2019-11-07T10:14:13+02:00November 7th, 2019|Categories: Urteile|