Polizeifluchtfahrt ist ein „Rennen“ i.S.d. § 315d I Nr.3 StGB

Polizeifluchtfahrt ist ein „Rennen“ i.S.d. § 315d I Nr.3 StGB

Mit 145 kmh durch die Innenstadt zu rasen, um sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen, erfüllt den Tatbestand des verbotenen Autorennens. Der vor dem Amtsgericht Münsingen (BW) Angeklagte geriet in eine Verkehrskontrolle und gab Vollgas statt zu stoppen. Auf seiner Flucht durch die Stadt fuhr er über eine rot anzeigende Ampel, zudem erfasste eine Geschwindigkeitsmessanlage seine rasante Fahrt. Außerorts beschleunigte er auf eine Geschwindigkeit von mind. 160-180kmh und schnitt auch an unübersichtlichen Stellen die Kurven.

Laut Gericht ist die Absicht eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen nicht erforderlich. Dem Täter muss es nur darauf ankommen in der konkreten Verkehrssituation die maximal mögliche Geschwindigkeit zu schaffen. Vorliegend wollte er so schnell wie möglich den Polizisten entkommen, wodurch es zu einer erhöhten Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer kam. Außerdem ist eine gelungene Flucht vergleichbar mit einem Sieg im Autorennen und damit der Tatbestand des §315d Abs. I Nr.3 StGB erfüllt.

Der Angeklagte muss eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40€ zahlen, außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von neun Monaten festgesetzt.

Urteil Oberlandesgericht Stuttgart – 4 RV 28 Ss 103/19

2019-10-30T10:17:25+02:00Oktober 30th, 2019|Categories: Urteile|