Fahrzeug in Obhut der Werkstatt, wer zahlt bei Beschädigung durch Dritte?

Fahrzeug in Obhut der Werkstatt, wer zahlt bei Beschädigung durch Dritte?

Wer sein Fahrzeug zur Reparatur oder zum Service in die Werkstatt bringt, der rechnet damit, dass es in verbessertem Zustand zurückkehrt. Umso ärgerlicher, wenn das Auto bei der Rückgabe Beschädigungen aufweist.

Im vorliegenden Fall, über den das LG Saarbrücken, zu entscheiden hatte (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.03.2019 – 13 S 149/18) wurde das Fahrzeug durch einen Mitarbeiter bei dem Kunden abgeholt und auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz abgestellt. Die Beschädigungen wurden wohl nicht seitens der Werkstatt verursacht, sondern traten während der Zeit auf, als es auf dem Parkplatz stand. Die genaue Ursache des Schadens, sowie der Verursacher konnten nicht mehr ermittelt werden. Der Schaden belief sich auf ca. 2.000,00 €.

 

Der geschädigte Kunde verlangte nun von der Werkstatt Schadensersatz vor dem Landgericht. Zu Unrecht, wie sich herausstellte.

Die Richter entschieden, dass dem Werkunternehmer zwar grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht obliege, mit dem Eigentum des Bestellers pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Zu diesem Zwecke müsse er auch zumutbare Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Schäden zu vermeiden. Daher müsse die Werkstatt auch vortragen, welche Vorkehrungen getroffen worden seien.

Die Werkstatt hatte hierzu vorgetragen, dass der Schaden nur zwischen dem Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz und einer sogenannten Schnelldurchsicht, einer Überprüfung auf etwaige Schäden, die kurz nach dem Abstellen des Fahrzeugs erfolgt, eingetreten sein könne.

Rechtsanwalt Preuss Schreibtisch

Auf Grundlage dieses Vortrags entschied das Landgericht dann allerdings, dass ein Anspruch des geschädigten Kunden gegen die Werkstatt hier ausscheide.

Diese sei nicht dazu verpflichtet, abgestellte Pkw nur auf einem abgeschlossenen Parkplatz zu parken oder die abgestellten Fahrzeuge ständig zu überwachen. Dies solle insbesondere deshalb gelten, weil das Fahrzeug nicht besonders wertvoll gewesen sei. Da der Werkstatt daher keine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei, wurde die Klage des geschädigten Kunden abgewiesen.

2019-10-28T11:07:57+02:00Oktober 28th, 2019|Categories: Urteile|