Wer im Internet oder über das Telefon als Verbraucher Verträge mit Unternehmern
abschließt, dem steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es ermöglicht dem Käufer innerhalb von 14 Tagen den geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die
Leistungen sind zurück zu gewähren und Verbindlichkeiten entfallen. Fehlt eine Belehrung
über das Recht zum Widerruf oder ist diese fehlerhaft, so verlängert sich diese Frist auf
maximal 1 Jahr und 14 Tage.


Von diesem Recht wollte die Käuferin eines Kombis gegenüber einem Fahrzeughändler
Gebrauch machen, bei dem Sie im Januar 2018 das Fahrzeug erworben hatte.
Den Pkw hatte sie über eine große Internetplattform gefunden und das Autohaus daraufhin
telefonisch kontaktiert. Dieses hatte ihr daraufhin ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-
Mail übersandt
Die E-Mail enthielt den Hinweis, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder
Übergabe des Fahrzeugs zustande komme.
Daraufhin sandte die Käuferin das unterschriebene Formular eingescannt per E-Mail zurück
und überwies den Kaufpreis, woraufhin der Ehemann der Dame das Fahrzeug beim Autohaus
entgegennahm.
Im November 2018 – also innerhalb der (verlängerten) Widerrufsfrist – verlangte sie nun im
Rahmen des Widerrufs die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da es sich hier um einen
Fernabsatzvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
handele.
Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Osnabrück (Urt. v. 16.09.2019 – 2 O
683/19) keinen Erfolg.


Das Autohaus konnte mit Erfolg einwenden, dass es kein organisiertes Fernabsatzgeschäft
betreibe und die Anzeigen im Internet nur der Werbung dienten. Überdies sei die Bestellung
per E-Mail auf Betreiben der Kundin nur ausnahmsweise erfolgt und der Kauf erst durch die
Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen gewesen.
Die Richter stellten heraus, dass nur bei einem organisierten Fernabsatzsystem, also wenn der
Versand der Ware auf den Fernabsatz ausgerichtet ist, ein gesetzliches Widerrufsrecht
bestehe. Da das Autohaus hier aber auf die Abholung des Pkw am Firmensitz bestanden habe
und auch nicht vorgetragen worden sei, dass Fahrzeuge in anderen Fällen zum Versand
angeboten werden, wies das Gericht die Klage mangels eines bestehenden Widerrufsrechts ab.
Auf die Frage, wann der Kaufvertrag letztlich geschlossen worden sei, kam es daher gar nicht
mehr an.