Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das bloße Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt, ohne Gebrauch / Nutzung, zulässig ist und kein
Bußgeld nach sich zieht. (Beschluss v. 07.03.2019, Az.: 4 RBs 392/18) Dem Beschuldigten muss also nachgewiesen werden, dass er das „Handy“ nicht nur in der Hand gehalten, sondern auch
benutzt hat. Der Begriff des „Benutzens“ wird von den Gerichten weit gefasst. Sobald das Display angeht und Sie auf das Display schauen, oder Eingaben vornehmen, liegt ein Bußgeld
bewährtes“Benutzen“ vor.