POLIZEIKONTROLLE, Ihre Rechte und Pflichten

POLIZEIKONTROLLE, Ihre Rechte und Pflichten

„Polizei, bitte folgen!“ oder die klassische Kelle – bei den meisten Autofahrern sorgen diese Zeichen für einen kurzen Schreck.

Was darf die Polizei ? Was nicht ? Folgende Rechte und Pflichten sollte man als Autofahrer kennen.

  1. Der Aufforderung zum Anhalten umgehend Folge leisten

Der Aufforderung umgehend nachkommen. Ansonsten wird zumindest ein Bußgeld von 70 € mit 1 Punkt in Flensburg verhängt.

Daher: umgehend rechts ranfahren, den Motor abstellen, zunächst im Fahrzeug verbleiben und die Hände gut sichtbar am Lenkrad belassen, um nicht etwa den Anschein einer Bedrohung zu vermitteln.

 

  1. Ruhe bewahren

Ruhe bewahren, durchatmen  und jede Art der Konfrontation vermeiden.

  1. Den Dienstausweis zeigen lassen

Sie sollten sich gleich zu Beginn der Kontrolle den Beamten darum bitten, sich auszuweisen, mit seinem Namen sowie seiner Polizeistation, bei der er tätig ist, und sich entsprechende Notizen machen. Der nun nicht mehr anonyme Beamte kann dadurch dafür sensibilisiert werden, seine Befugnisse nicht zu überschreiten.

Außerdem können diese Informationen in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren von Vorteil sein.

Ob der Polizeibeamte hierzu verpflichtet ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In NRW besteht eine solche Verpflichtung der Polizeibeamten, in Bayern nicht.

Fragen sollten Sie aber in jedem Fall.

  1. Wozu bin ich verpflichtet? :
  • Der Führerschein und der Fahrzeugschein sind nach entsprechender Aufforderung vorzuzeigen. Sollten die Dokumente vergessen worden sein so ist ein Bußgeld i.H.v. € 10 zu zahlen.

Tipp: Ich selber habe immer nur Kopien bei mir, dass kostet zwar eventuell ein bisschen Bussgeld, hat aber den Vorteil, dass der Führerschein nicht vor Ort von den Polizeibeamten beschlagnahmt werden kann.

 

Zudem wird im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheitsfahrten mitunter seitens der Strafverfolgungsbehörden schlicht vergessen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen.

  • Was muss man weiterhin preisgeben: Angaben zur Person (Name, Alter, Adresse etc) sind wahrheitsgemäß zu machen. Wer hier falsche Daten angibt, begeht eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.

 

  • Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten sind nach Aufforderung vorzeigen.

 

  • Nach entsprechender Aufforderung aus dem Fahrzeug auszusteigen ist ebenso verpflichtend.

 

  • Die Beamten sind berechtigt das Fahrzeug – zumindest von außen – auf die Verkehrstauglichkeit prüfen

 

  1. Wozu bin ich nicht verpflichtet?

 

Mit Ausnahme zu den Angaben zur Person dürfen straflos unzutreffende Antworten gegeben werden.(z.B. Alkoholkonsum, Schlafdefizit, Einnahme Medikamente usw.)

 

Sie dürfen also Lügen, bis sich die Balken biegen.

 

Aber: Ausnahme: Dritte dürfen nicht vorsätzlich falsch belastet werden.

 

Generell raten wir aber sich immer an den Spruch zu halten:

 

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

 

Sollten Sie Alkohol getrunken, Drogen konsumiert, Medikamente eingenommen, oder übermüdet sein, sollten sie Smalltalk vermeiden und kurz und knapp alle berechtigten Fragen beantworten.

 

Die Polizeibeamten sind geschult und nutzen alle Informationen aus dem smaltalk  mitunter dafür, um Sie anschließend zu belasten: im polizeilichen Einsatzprotokoll finden sich dann Vermerke wie „lallend“, „verwaschene Sprache“, „verlangsamte Sprache und/ oder Antworten“, „Beschuldigter gab an die ganze Nachte ohne Pause durchgefahren zu sein“  vermerkt werden.

 

Falls Sie Alkohol getrunken haben und die Polizei Sie in einen Smalltalk verwickeln will („Wo kommen Sie her ?“, „Wo fahren Sie hin ?“, „Wie war die Party ?“, „Kommen Sie von Ihrer Freundin ?“), empfiehlt es sich hier, kurz zu wiederholen, dass Sie keine Angaben machen.

 Wozu bin ich nicht verpflichtet?

Die Teilnahme an einem Atem-Alkoholtest,

die Abgabe einer Urinprobe

oder Teilnahme an Drogentests (Pupillentest oder Drugwipe-Test)

sind immer freiwillig.

Dies gilt auch für Koordinationstests (Finger zur Nase führen, geradeaus auf einer Linie laufen etc.)

Grundsatz: Der Betroffene ist nicht verpflichtet an seiner eigenen Überführung mitzuwirken! Also: weniger ist mehr !

Allerdings muss bei Verweigerung damit gerechnet werden, dass eine Blutprobe erfolgt. Diese ist dann verpflichtend und sie muss, nach aktueller Rechtslage, nicht mal mehr von einem Richter angeordnet werden.

Nach der Gesetzesnovellierung des § 81 a StPO, der Neufassung des § 81 a Abs. 2 StPO, ist der Richtervorbehalt bei dem Verdacht einer Trunkenheitsfahrt abgeschafft und die Polizei ist ermächtigt, auch ohne richterlichen Beschluss eine Blutentnahme anzuordnen.

 

Tipp: Dennoch empfiehlt es sich im ungünstigen Fall dessen, dass Sie zu viel Alkohol getrunken haben, unter Umständen den Atemalkoholtest zu verweigern, da Alkohol – wie gesagt -im Blut schnell abgebaut wird und jedenfalls noch weitere Zeit vergeht, bis man zu einer Polizeistation verbracht wird, wo die Blutentnahme dann durch einen Arzt erfolgen muss. 

Was ist mit dem Öffnen des Kofferraums und der  Durchsuchung des Fahrzeugs? auch eine immer wieder von Mandanten gestellte Frage.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle kann das Fahrzeug von außen auf die Verkehrstüchtigkeit überprüft werden. Nicht von der Ermächtigung gedeckt ist allerdings die Durchsuchung des Fahrzeugs. So ist es den Polizisten nicht gestattet, in den Kofferraum zu schauen bzw. diesen zu überprüfen. Hierfür ist, mit Ausnahme der Annahme von „Gefahr in Verzug“, (Person schreit aus dem Kofferraum“) eine richterliche Ermächtigung zur Durchsuchung erforderlich. Wenn sich im Kofferraum allerdings das Warndreieck etc. befindet, so lässt sich der Blick der Polizisten in den Kofferraum kaum verhindern.

 

Tipp: Falls man den polizeilichen Blick in den Kofferraum verhindern will, so sollte die vorzuzeigenden Gegenstände (Verbandskasten, Warndreieck etc.) etwa unter dem Beifahrersitz aufbewahrt werden. Hiergegen ist nichts einzuwenden, solange auf die Gegenstände, auch im Notfall, zügig zugegriffen werden kann.

  1. Was sollte man im Eigeninteresse nicht tun ?

Bei jeder Art von Verkehrskontrolle empfiehlt es sich schon die Frage, warum man wohl angehalten wurde, nicht zu beantworten. („Wahrscheinlich war ich zu schnell ?“; „Ich weiss, die Ampel war schon rot.“ )

Solche Aussagen können schnell als Schuldeingeständnis gewertet werden. So schneidet man sich selbst Verteidigungsmöglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid ab.

Aktuell ist auch die Problematik der „Blitzer-Apps“. Der Gebrauch dieser Apps, welche vor Verkehrsüberwachungseinrichtungen warnen, ist gemäß § 23 Abs. 1c StVO verboten. Das Verbot des Betreibens und Mitführens der App gilt, nach dem Wortlaut der Vorschrift, nur für den Fahrer und nicht für den Beifahrer.

Eine solche App kann einem findigen Polizisten auch im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auffallen.

Hier wird es darauf ankommen, wo sich das Smartphone mit der laufenden Anwendung befindet. Ist das Smartphone auf dem Armaturenbrett befestigt, so wird davon auszugehen sein, dass der Fahrer sie betreibt. Hat der Beifahrer das Telefon in der Hand, so wird eine Ordnungswidrigkeit des Fahrzeugführers ausscheiden (vgl. OLG Celle – Beschluss v. 03.11.15 – 2 Ss (OWi) 313/15). In dem vom OLG Celle entschiedenen Fall erkannte der Polizeibeamte die App, die auf dem am Armaturenbrett befestigtem Smartphone lief, weil er diese selbst, selbstverständlich ausschließlich als Beifahrer, nutzt.

 

 

 

2020-06-30T17:57:31+02:00Februar 5th, 2020|Categories: Allgemein, Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Polizei, Urteile, Wissenswertes|