Autokauf von privat

Autokauf von privat

Was sollte ich als Käufer wissen und beachten ! Welche Rechte habe ich bei Mängeln ?

Vor dem Kauf, was gilt es zu beachten ?

Sie finden ein passendes Fahrzeug in einer online Börse. In dem Inserat finden Sie den Vermerk, Kauf von privat, unter Ausschluss der Gewährleistung. Sie telefonieren mit dem Verkäufer und vereinbaren einen Besichtigungstermin.

Was müssen Sie wissen, wie sollten Sie sich vorbereiten ?

Es geht hier um den Kauf eines Fahrzeuges von einer Privatperson. In dem Inserat findet sich bereits der Hinweis, dass der Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgen soll.

Was heisst das ?

Grundsätzlich stehen jedem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsanspruche zu. Es kommt immer darauf an, ob das gekaufte Fahrzeug bei Übergabe mangelfrei war. War das nicht der Fall, kann der Käufer eine Mangelbeseitigung fordern, oder, sollte der Mangel nicht behebbar sein, vom Kaufvertrag zurück treten. Ich will das an dieser Stelle nicht vertiefen, dazu mehr in einem der nächsten Videos. Diese Gewährleistungsrechte bieten dem Käufer jedenfalls einen gewissen Schutz bei Mängeln an dem Fahrzeug die sich erst später zeigen.

Beim Verkauf von Privat an Privat wird die Gewährleistung aber meistens ausgeschlossen. Wenn der Verkäufer dabei keine Fehler macht, wen es näher interessiert, sollte sich unser Video ….. anschauen, scheiden also Gewährleistungsansprüche aus.

Was bleibt dem Käufer ?

Das Zauberwort heisst hier, zugesicherte Eigenschaft ! Treffen die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über das Fahrzeug, ist der Gewährleistungsausschluss für diese zugesicherten Eigenschaften unwirksam. Beispiel: laut Inserat soll das Fahrzeug soll über eine Standheizung verfügen. In den Verkaufsgesprächen bestätigt der Verkäufer dann ausdrücklich, dass die Standheizung einwandfrei funktioniere. Zeigt sich dann später, dass die Standheizung defekt ist, nützt dem Verkäufer der Ausschluss der Gewährleistung nichts, denn er hat die Eigenschaft „funktionierende Standheizung“ zugesichert.

Mein Tipp: Wenn Sei ein Fahrzeug kaufen, das Inserat aus der Internetplattform in jedem Fall ausdrucken und aufbewahren. Des Weiteren alle Merkmale die Ihnen an dem Fahrzeug wichtig sind, in den Kaufvertrag aufnehmen. Aus Sicht des Käufers sollte der Kaufvertrag möglichst ausführlich sein und das Fahrzeug und den Zustand genau beschreiben. Aussagen des Verkäufern über den Zustand sollten in den Vertrag aufgenommen werden. Es handelt sich dabei dann oftmals um zugesicherte Eigenschaften, für die der Ausschluss der Gewährleistung nicht greift.

 

 

Was, wenn ein Mangel auftritt, der nicht unter eine zugesicherte Eigenschaft fällt, und die gesetzliche Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde ?

Hat man dann als Käufer noch einen Rettungsanker ?

Ja, hat man. Gar nicht so lange her, da meldete sich ein Autokäufer bei mir. Dieser hat nach dem Kauf festgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallauto handelt. Die Gewährleistung war wirksam ausgeschlossen worden. Beim Verkauf hatte der Verkäufer gesagt, dass er über Unfallschäden nichts wisse, dazu könne er nichts sagen, er könne eine Unfallfreiheit dementsprechend auch nicht garantieren. Es sah also schlecht für meinen Mandanten aus, wirksamer Ausschluss der Gewährleistung, keine zugesicherte Eigenschaft.

Also was tun ? Ich habe dem Mandanten geraten in die Zulassungsbescheinigung I ( Fahrzeugbrief) zu schauen und den Halter vor dem Verkäufer mal anzurufen und nach dem Fahrzeug zu fragen. Das tat der Mandant und siehe dar, dieser hatte den Unfall, das Fahrzeug auch repariert und an den Verkäufer meines Mandanten als „Unfallfahrzeug“ verkauft.

Was hieß das jetzt ? Wir konnten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Verkäufer hätte den Unfallschaden angeben müssen und muss das Fahrzeug jetzt wieder zurück nehmen. Der Mandant war sein Unfallfahrzeug wieder los. Der Verkäufer muss also über solche Mängel an dem Fahrzeug informieren, die ihm bekannt sind, die nicht offen kundig, oder dem Käufer bekannt sind. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, dass der Käufer den Kauf wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen kann.

 

Fassen wir zusammen:

Verkauf von privat an privat:

  1. Gewährleistungsauschluss möglich, damit grundsätzlich kein Anspruch auf Mangelbeseitigung
  2. Ausnahme: zugesicherte Eigenschaft, für diese gilt der Gewährleistungsausschluss nicht
  3. Gewährleistungsausschluss wirksam, zugesicherte Eigenschaft (-), dann bleibt die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn bekannte Mängel verschwiegen wurden.
2020-02-10T19:17:58+02:00Februar 10th, 2020|Categories: Allgemein, Kfz-Kaufvertrag, Wissenswertes|