Wie groß muss ein gekaufter Parkplatz sein ?

Wie groß muss ein gekaufter Parkplatz sein ?

 

Wie groß muss ein gekaufter Parkplatz sein ?

Mit dieser Frage hat sich kürzlich das OLG Braunschweig befasst. (Urt. v. 20.06.2019, Az.: 8 U 62/18)

Der Kläger hatte zusammen mit einer Eigentumswohnung auch einen Stellplatz für sein Fahrzeug in einer Tiefgarage (Preis Stellplatz € 20.000) gekauft. Der Stellplatz war an der engsten Stelle lediglich 2,50 m breit.

Nach Meinung des Klägers zu wenig für ein „müheloses Einparken“, er forderte vom Bauträger € 13.333,33 zurück.

Das Gericht bestellte einen Sachverständigen, um die Gegebenheit vor Ort zu prüfen. Dieser stellte fest, das Einparken nur möglich ist, wenn der Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage rückwärts fährt, oder in der sechs Meter breiten Fahrgasse wendet.

Unter diesen Bedingungen erachtete das Gericht den Parkplatz als mangelhaft, weil der Stellplatz für die weit überwiegende Zahl von Pkw´s nur eingeschränkt benutzt werden könne. Aufgrund der Lage der Wohnung und des Preises müsse man auf dem Stellplatz mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse problemlos parken können.

Dem entsprechend wurde der Bauträger zur Zahlung verurteilt.

 

 

2019-09-17T10:20:30+02:00September 17th, 2019|Categories: Allgemein, Urteile, Wissenswertes|